Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8. Die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung werden in ortsüblicher 
Weise vom Kirchgemeindevorstand veröffentlicht und dann ausgeführt. 
Sollte der Mehrheit des Kirchgemeindevorstandes oder dessen Vorsitzendem 
die Ueberzeugung innewohnen, daß der gefaßte Beschluß dem Interesse der 
Kirche, der Kirchgemeinde, einer geistlichen Stelle oder einer kirchlichen Stiftung 
zuwiderlaufe, so erleiden die Bestimmungen in §18 Z. 2 entsprechende Anwendung. 
9. Die Vorschriften dieses Paragraphen sind unbeschadet der Rechtsnormen 
gegeben, welche in Bezug auf die Wahl der Geistlichen in einer Anzahl 
Gemeinden bestehen (8§ 6). 
8 23. 
Zusammentreten mehrerer Kirchg 
1. Von Unserem Staats-Ministerium, Departement des Kultus, oder von 
Unserem Kirchenrath kann für einzelne Fälle angeordnet oder auf Beschluß der 
Kirchgemeindevorstände genehmigt werden, daß die Kirchgemeindeversammlungen 
der Muttergemeinden und der Tochtergemeinden zur Berathung und 
Beschlußfassung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu einer 
Kirchgemeindeversammlung zusammentreten. 
2. Die Berufung der Versammlung erfolgt dann durch die betheiligten 
Kirchgemeindevorstände gemeinsam, insoweit nicht eine Aufsichtsbehörde für den 
einzelnen Fall etwas Anderes anordnet. 
3. Die Bestimmungen in § 21 Z. 3 bis einschließlich 5 leiden ent- 
sprechende Anwendung, insoweit nicht eine Aufsichtsbehörde für den einzelnen 
Fall etwas Anderes anordnet. 
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VI. 
8 24. 
Genehmigung von Beschlüssen des Kirchgemeindevorstandes 
und der Kirchg 
Die Beschlüsse des Kirchgemeindevorstandes und der g Kirchgemeindeversamm- 
lung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den nachstehend auf- 
geführten Fällen: 
I. des Staats-Ministeriums, Departement des Kultus, 
1. wenn in der Dotation der geistlichen Stellen eine Veränderung ein- 
treten soll,
	        
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