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8. Die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung werden in ortsüblicher
Weise vom Kirchgemeindevorstand veröffentlicht und dann ausgeführt.
Sollte der Mehrheit des Kirchgemeindevorstandes oder dessen Vorsitzendem
die Ueberzeugung innewohnen, daß der gefaßte Beschluß dem Interesse der
Kirche, der Kirchgemeinde, einer geistlichen Stelle oder einer kirchlichen Stiftung
zuwiderlaufe, so erleiden die Bestimmungen in §18 Z. 2 entsprechende Anwendung.
9. Die Vorschriften dieses Paragraphen sind unbeschadet der Rechtsnormen
gegeben, welche in Bezug auf die Wahl der Geistlichen in einer Anzahl
Gemeinden bestehen (8§ 6).
8 23.
Zusammentreten mehrerer Kirchg
1. Von Unserem Staats-Ministerium, Departement des Kultus, oder von
Unserem Kirchenrath kann für einzelne Fälle angeordnet oder auf Beschluß der
Kirchgemeindevorstände genehmigt werden, daß die Kirchgemeindeversammlungen
der Muttergemeinden und der Tochtergemeinden zur Berathung und
Beschlußfassung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu einer
Kirchgemeindeversammlung zusammentreten.
2. Die Berufung der Versammlung erfolgt dann durch die betheiligten
Kirchgemeindevorstände gemeinsam, insoweit nicht eine Aufsichtsbehörde für den
einzelnen Fall etwas Anderes anordnet.
3. Die Bestimmungen in § 21 Z. 3 bis einschließlich 5 leiden ent-
sprechende Anwendung, insoweit nicht eine Aufsichtsbehörde für den einzelnen
Fall etwas Anderes anordnet.
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VI.
8 24.
Genehmigung von Beschlüssen des Kirchgemeindevorstandes
und der Kirchg
Die Beschlüsse des Kirchgemeindevorstandes und der g Kirchgemeindeversamm-
lung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den nachstehend auf-
geführten Fällen:
I. des Staats-Ministeriums, Departement des Kultus,
1. wenn in der Dotation der geistlichen Stellen eine Veränderung ein-
treten soll,