100
(60) II. Unter Bezugnahme auf Ziffer III des Gesetzes vom 18. April
d. J. — Regierungs-Blatt Seite 65 — wird mit Höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs über die unterschriftliche Voll-
ziehung der Beschlüsse und sonstigen Ausfertigungen der Landes-Kreditkasse im
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach verordnet was folgt:
J.
Die Vollziehung der Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse — 8 16
17. November 1869 ##
des Gesetzes vom /8. Fchrnar 8. — erfolgt durch ein Mitglied des Be-
leihungsausschusses und den geschäftsleitenden Direktor, bezüglich durch dessen
Stellvertreter. Die Vollziehung durch das Mitglied des Beleihungsausschusses
muß durch eigenhändige Unterschrift erfolgen.
Der Unterzeichnung durch ein Mitglied des Beleihungsausschusses und
den geschäftsleitenden Direktor oder dessen Stellvertreter bedürfen weiter den
Gerichten abzugebende Erklärungen, Vollmachten, Darlehnszusicherungen, An-
weisungen zur Auszahlung von Darlehen, Cessions= und Löschungserklärungen,
Vertrags= und sonstige Verpflichtungs-Urkunden, Wechselerklärungen und
Empfangsbescheinigungen über bei der Guroßherzoglichen Hauptstaatskasse
und anderen Geldinstituten aufsgenommene Darlehne, sowie über die Rück-
zahlung außenstehender Kapitale, einschließlich außerordentlicher Abschlags-
zahlungen.
Andere Empfangsbescheinigungen werden mit verbindlicher Kraft für die
Landes-Kreditkasse von
„der Kasseverwaltung der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse"
bei Unterzeichnung durch den Kassirer oder durch dessen Stellvertreter aus-
gefertigt.
Quittungen über Einzahlungen von Geldern an die Landes-Kreditkasse
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit eines von dem Kontroleur unterschriebenen
Buchungsvermerkes. Ausgenommen hiervon sind die durch die festgestellten
Zins= und Tilgungspläne nachgewiesenen, bei der Landes-Kreditkasse mit Land-
rentenbank zur unmittelbaren Einzahlung kommenden regelmäßigen Zins= und
Tilgungsrenten sowie die Zuschlags= und Verzugszinsen, über welche der
Kassirer und sein Stellvertreter allein zu gquittiren hat.