Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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(60) II. Unter Bezugnahme auf Ziffer III des Gesetzes vom 18. April 
d. J. — Regierungs-Blatt Seite 65 — wird mit Höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs über die unterschriftliche Voll- 
ziehung der Beschlüsse und sonstigen Ausfertigungen der Landes-Kreditkasse im 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach verordnet was folgt: 
J. 
Die Vollziehung der Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse — 8 16 
17. November 1869 ## 
des Gesetzes vom /8. Fchrnar 8. — erfolgt durch ein Mitglied des Be- 
leihungsausschusses und den geschäftsleitenden Direktor, bezüglich durch dessen 
Stellvertreter. Die Vollziehung durch das Mitglied des Beleihungsausschusses 
muß durch eigenhändige Unterschrift erfolgen. 
Der Unterzeichnung durch ein Mitglied des Beleihungsausschusses und 
den geschäftsleitenden Direktor oder dessen Stellvertreter bedürfen weiter den 
Gerichten abzugebende Erklärungen, Vollmachten, Darlehnszusicherungen, An- 
weisungen zur Auszahlung von Darlehen, Cessions= und Löschungserklärungen, 
Vertrags= und sonstige Verpflichtungs-Urkunden, Wechselerklärungen und 
Empfangsbescheinigungen über bei der Guroßherzoglichen Hauptstaatskasse 
und anderen Geldinstituten aufsgenommene Darlehne, sowie über die Rück- 
zahlung außenstehender Kapitale, einschließlich außerordentlicher Abschlags- 
zahlungen. 
Andere Empfangsbescheinigungen werden mit verbindlicher Kraft für die 
Landes-Kreditkasse von 
„der Kasseverwaltung der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse" 
bei Unterzeichnung durch den Kassirer oder durch dessen Stellvertreter aus- 
gefertigt. 
Quittungen über Einzahlungen von Geldern an die Landes-Kreditkasse 
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit eines von dem Kontroleur unterschriebenen 
Buchungsvermerkes. Ausgenommen hiervon sind die durch die festgestellten 
Zins= und Tilgungspläne nachgewiesenen, bei der Landes-Kreditkasse mit Land- 
rentenbank zur unmittelbaren Einzahlung kommenden regelmäßigen Zins= und 
Tilgungsrenten sowie die Zuschlags= und Verzugszinsen, über welche der 
Kassirer und sein Stellvertreter allein zu gquittiren hat. 
 
	        
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