Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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86. 
Homöopathische Zubereitungen in Verdünnungen und Verreibungen, welche 
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, sind von den Vorschriften der 
88§ 1 bis 4 ausgenommen. 
Weimar, den 21. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
[63) V. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den Großherzoglichen 
Regierungsrath und vortragenden Rath im Großherzoglichen Ministerial-Departe- 
ment des Aeußern und Innern Otto Schmid vom 1. Juli d. J. ab zum 
juristischen Beirath und Stellvertreter des Kommissars der Großherzoglichen 
Landarmen-Kommission an Stelle des mit Ablauf dieses Monats auf sein 
Ansuchen ausscheidenden Justizraths Gruner zu ernennen geruht. 
Weimar, den 17. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[64] VI. Unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 23. April 1872 
(Regierungs-Blatt Seite 127), betreffend die Zulassung der Lübecker Feuer- 
versicherungs-Gesellschaft zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum, wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die genaunte Gesellschaft in 
Liquidation getreten ist und daß sämmtliche noch laufende Versicherungen von 
der Conmmnercial Union Assecurance Company Limited übernommen wor- 
den sind. 
Weimar, den 10. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Cheft: 
Krause.
	        
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