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Fünfter Nachtrag
zu den Statuten der Sparkasse zu Guttstädt.
J.
Die im Preußischen Kreise Eckardtsberga gelegenen Grundstücke werden den inländischen
gleichgestellt.
II.
Der Beleihung ist eine von den dortigen Ortsbehörden ausgestellte, von den verpflichteten
Kreistaxatoren bestätigte Abschätzung der zu verpfändenden Grundbesitzung zu Grunde zu legen,
dergestalt, daß von Fall zu Fall zu prüfen ist, ob mündelmäßige Sicherheit vorliegt, daß jedoch in
keinem Falle das in Frage kommende Grundstück über die Hälfte des Schätzungswerthes beschwert
werden darf.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß in dem Falle, daß der Brandversicherungswerth ein
geringerer ist, als der Schätzungswerth, jener maßgebend ist, auf Brandgut allein überhaupt nicht
beliehen werden darf.
III.
Ausnahmsweise darf eine Kapital-Ausleihung auch auf andere, außerhalb des Großherzog—
thums, im Deutschen Reiche gelegene Grundstücke erfolgen, wenn deren Schätzungswerth ohne
Hinzurechnung des Werthes der etwa darauf stehenden Gebäude mündelmäßige Sicherheit bietet.
[(90] III. Die von der Patent-Pappen- und Papier-Manufaktur P. Schrott
in Vacha hergestellte Patentdachpappe ist als sicheres Dachungsmaterial im
Sinn der Bestimmung des § 7 Ziffer 9 der Ministerial-Verordnung vom
7. Juli 1881 bis auf Weiteres zugelassen worden.
Weimar, den 21. August 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chefs:
Krause.
[91] IV. Nachdem von der Generalversammlung der Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft „Hanseatischer Lloyd“ zu Hamburg am 27. Juni d. J. die Liqui-
dation dieser Gesellschaft beschlossen worden ist, wird Solches mit Bezugnahme