Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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[9) Das 44. und 45. Stück des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1895 und 
das 1. Stück desselben vom Jahre 1896 enthalten unter: 
Nr. 2282 Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheide- 
münzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen 
Grenzbezirks, vom 19. Dezember 1895. 
„ 2283 Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, 
die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine, vom 28. De- 
zember 1895. 
„ 2284 Zusatzvereinbarung zum Internationalen Uebereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 
„ 2285 Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, 
betreffend die Großherzoglich badische Gemeinde Büsingen. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 53 
vom Jahre 1895: 
S. 525 Steuerfreie Verabfolgung von Branntwein zu gewerblichen 2c. 
Zwecken; — Bestellung von Reichsbevollmächtigten. 
„ 526 Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter.
	        
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