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räumen von 5 Tagen vom Bezirksthierarzte oder einem der nach § 6 er-
mächtigten Thierärzte untersuchen zu lassen und auf Verlangen eine Be-
scheinigung, welche die thunlichst genaue Beschreibung der untersuchten und für
seuchenfrei erklärten Thiere enthalten muß, bei Ausübung des Handels vor-
zulegen.
Schweine dürfen beim Verkaufe im Umherziehen nicht getrieben, sondern
müssen zu Wagen befördert werden.
86.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, approbirten
Thierärzten die Befugniß zu ertheilen, in Vertretung der Großherzoglichen
Bezirksthierärzte die in den vorstehenden §§ 1—5 gedachten sowie die etwa
nach den in Gemäßheit des §7 von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren
zu erlassenden weiteren Anordnungen noch nöthig werdenden Untersuchungen
vorzunehmen und Bescheinigungen darüber auszustellen.
Die Namen der so ermächtigten Thierärzte sind in der Weimarischen
Zeitung zu veröffentlichen.
An dem Wohnsitze des Großherzoglichen Bezirksthierarztes wohnenden
approbirten Thierärzten ist die vorgedachte Befugniß nur dann einzuräumen,
wenn dies durch Krankheit des Großherzoglichen Bezirksthierarztes etwa nöthig
werden sollte. ·
§7.
Die Kosten der Untersuchungen trägt derjenige, welcher dieselbe bean—
tragt hat oder sie zu beantragen verpflichtet war.
88.
Für den Amtsgerichtsbezirk Allstedt bewendet es rücksichtlich der Anzeige—
pflicht für die Schweineseuche, Schweinepest und den Rothlauf der Schweine
bei der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 2. Oktober 1896,
S. 705 des Reichs-Gesetzblattes, und den dazu vom Großherzoglichen Direktor
des II. Verwaltungs-Bezirks erlassenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere
der Verordnung vom 14. Oktober 1896.
l 9.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, außer den in
den §§ 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchengesetze vom