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Die Berufungskommission besteht für jeden der 5 Verwaltungsbezirke aus
einem vom Staats-Ministerium zu ernennenden Beamten als Vorsitzenden, welcher
nicht Vorsitzender oder Mitglied einer Veranlagungskommission des Berufungs-
bezirks sein darf, und aus vier vom Bezirksausschuß aus den männlichen steuer-
pflichtigen Bewohnern des Verwaltungsbezirks auf die Dauer einer Finanz-
periode unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens gewählten
Mitgliedern bezüglich Stellvertretern.
Das Amt der vom Bezirksausschusse gewählten Berufungskommissions-
Mitglieder und deren Stellvertreter ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt. Mit-
glieder der Veranlagungskommission sind zu diesem Amte nicht wählbar. Rück-
sichtlich der Befähigung, zu diesem Ehrenamte gewählt zu werden, der Befugniß
zur Ablehnung der Wahl, der Entscheidung über Ablehnungserklärungen, der
Beschlußfähigkeit und des Geschäftsganges bei der Berufungskommission, sowie
der Befugnisse des Vorsitzenden finden die Bestimmungen in §§ 56, 57 und
58 sinngemäße Auwendung.
Die eidesstattliche Verpflichtung der Mitglieder erfolgt durch den Vor-
sitzenden nach Maßgabe der Vorschrift in § 57.
Mitglieder, welche von auswärts zugezogen werden, erhalten Tage= und
Nachtgelder sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften in
Abschnitt III des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen vom 11. April 1894.
§ 68 Absatz 1.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht dem Steuerpflich-
tigen und dem Vorstande des Rechnungsamtes oder dessen Stellvertreter eine
Beschwerde an das Staats-Ministerium wegen unrichtiger Anwendung von gesetz-
lichen oder Vollzugsvorschriften zu, welche innerhalb einer vierwöchigen Frist
von Eröffnung der Entscheidung ab von dem Steuerpflichtigen bei dem Rech-
nungsamte und von dem Rechuungsamtsvorstande oder dessen Stellvertreter
bei dem Staats-Ministerium einzureichen ist.
Absatz 3.
Ein weiteres Rechtsmittel findet weder im Rechts= noch im Verwaltungs-
wege statt; die Beschreitung des Rechtsweges bleibt lediglich insoweit nachge-
lassen, als die Steuerpflicht bestritten wird.