Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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III. Ab- und Bugänge. 
§ 7 . 
Innerhalb des Steuerjahres tritt eine Veränderung in den Steuer- 
rollen ein 
A. durch Abgang: 
1. wenn die Voraussetzungen, an welche die Stenerpflicht einer Person ge- 
knüpft ist, weggefallen sind oder ein Steuerbefreiungsgrund eingetreten ist; 
2. wenn ein anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 16 für das II. Halb- 
jahr abgemeldet oder vermindert angemeldet wird; 
3. wenn ein Stenerpflichtiger nachgewiesener Maßen seines gesammten Ein- 
kommens verlustig gegangen ist; 
4. wenn ein Steuerpflichtiger nach einem anderen Orte des Großherzogthums 
verzieht. 
B. Durch Zugang: 
1. wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten, den deutschen 
Schutzgebieten oder dem Ausland, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst 
oder aus anderen Gründen stenerpflichtig werden; 
2. wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen sich in Folge Erbanufalles 
vermehrt, sofern nicht die Erben die dem Verstorbenen auferlegte Steuer 
für den Rest des Steuerjahres fortentrichten; 
3. wenn anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 15 neu oder erhöht an- 
gemeldet wird; 
4. wenn ein Steuerpflichtiger aus einem anderen Orte des Großherzogthums 
zuzieht. 
Im Uebrigen begründet Vermehrung oder Verminderung des Einkommens 
während des Steuerjahres keine Veränderung der Stenerveranlagung. 
§ 71. 
Soweit in den Fällen des § 70B Ziffer 1, 2 und 4 eine Ermittelung 
des in Zugang zu bringenden Einkommens im Wege der Schätzung zu erfolgen 
hat, finden die Vorschriften über die Einschätzung mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß dieselbe, unbeschadet des dem Steuerpflichtigen zustehenden Berufungs- 
rechts, durch das Rechnungsamt zu erfolgen hat, von welchem nach Befinden
	        
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