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III. Ab- und Bugänge.
§ 7 .
Innerhalb des Steuerjahres tritt eine Veränderung in den Steuer-
rollen ein
A. durch Abgang:
1. wenn die Voraussetzungen, an welche die Stenerpflicht einer Person ge-
knüpft ist, weggefallen sind oder ein Steuerbefreiungsgrund eingetreten ist;
2. wenn ein anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 16 für das II. Halb-
jahr abgemeldet oder vermindert angemeldet wird;
3. wenn ein Stenerpflichtiger nachgewiesener Maßen seines gesammten Ein-
kommens verlustig gegangen ist;
4. wenn ein Steuerpflichtiger nach einem anderen Orte des Großherzogthums
verzieht.
B. Durch Zugang:
1. wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten, den deutschen
Schutzgebieten oder dem Ausland, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst
oder aus anderen Gründen stenerpflichtig werden;
2. wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen sich in Folge Erbanufalles
vermehrt, sofern nicht die Erben die dem Verstorbenen auferlegte Steuer
für den Rest des Steuerjahres fortentrichten;
3. wenn anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 15 neu oder erhöht an-
gemeldet wird;
4. wenn ein Steuerpflichtiger aus einem anderen Orte des Großherzogthums
zuzieht.
Im Uebrigen begründet Vermehrung oder Verminderung des Einkommens
während des Steuerjahres keine Veränderung der Stenerveranlagung.
§ 71.
Soweit in den Fällen des § 70B Ziffer 1, 2 und 4 eine Ermittelung
des in Zugang zu bringenden Einkommens im Wege der Schätzung zu erfolgen
hat, finden die Vorschriften über die Einschätzung mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß dieselbe, unbeschadet des dem Steuerpflichtigen zustehenden Berufungs-
rechts, durch das Rechnungsamt zu erfolgen hat, von welchem nach Befinden