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2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, im
Großherzogthume wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen
Wohnsitz zu haben, sich im Großherzogthume aufhalten,
b) welche im Großherzogthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben (8 2
Absatz 3 a. a. O.)
3. die Ausländer, welche im Großherzogthume einen Wohnsitz oder ihren
wesentlichen Aufenthalt haben;
4. juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine und erwerbsfähige Ver-
mögensmassen, mit Einschluß der Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien sowie Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung und Genossenschaften, welche im Großherzogthume einen Sitz haben;
5. Konsumvereine;
6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch
nur hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogthume.
5.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-
liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a) aus Grundbesitz im Großherzogthume,
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen
Betriebsstätten innerhalb des Großherzogthumes,
)us Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche aus der Staats-
kasse gezahlt werden.
Die Bestimmung zu a und b findet auch auf die im § 4 Ziffer 4,
5 und 6 bezeichneten juristischen Personen, Stiftungen und dergleichen An-
wendung.
86.
Ausländer unterliegen außerdem ohne Rücksicht ihres Wohnsitzes oder
Aufenthaltes der Stenerpflicht hinsichtlich ihres Einkommens aus Gehalten,
Wartegeldern und Pensionen, welche sie aus der Kasse einer dem Großherzog-
thume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen.