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8 44.
Die Steuererklärung, die bis längstens zum 8. Jannar jeden Jahres,
im Falle des § 43 Ziffer 2 aber binnen der dem Steuerpflichtigen gesetzten
Frist, abzugeben ist, hat nach den von den Gemeindevorständen beziehbaren
Formularen zu erfolgen; sie hat zu enthalten
a) die Höhe des schätzungspflichtigen Einkommens und zwar gesondert aus
jeder der in § 12 Ziffer 1—3 bezeichneten Quellen;
b) den Jahresbetrag der angemeldeten Schuldzinsen und Lasten (88 16
Absatz 1 und 17—420), sowie die nach § 53 Absatz 8 Ziffer 6 zulässigen
Abzüge;
) die Versicherung, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht habe.
Das Einkommen aus Grundvermögen und aus Gewerbebetrieb, rücksicht-
lich dessen die Steuerpflicht nach § 14 an einem andern Orte als demjenigen
der Schätzung zu erfüllen ist, ist besonders anzugeben.
8 45.
Für Steuerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund—
schaft stehen, sowie für juristische Personen, Personenvereine u. s. w. haben deren
gesetzliche Vertreter, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig zu veranlagen
sind, deren Ehemänner die Erklärung zu bewirken.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer—
erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren
Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.
8 46.
Im Uebrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugniß zu, sein schätzungs—
pflichtiges Jahreseinkommen bis zu dem in § 44 bestimmten Termine und
mittels des vorgeschriebenen Formulares bei dem Rechnungsamte (der Stener-
lokalkommission) freiwillig zu erklären.
8 47.
Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nicht ziffermäßig
angegeben werden kann, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Erklärung