Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Für Gebäude, welche nicht vermiethet sind, ist das Einkommen nach den 
ortsüblichen Miethpreisen und in Ermangelung eines solchen Maßstabes nach 
den in der Umgegend üblichen Miethpreisen zu bemessen. 
Bei der Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten oder ver— 
mietheten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Rein— 
ertrag nach dem Durchschnitte der letzten drei Wirthschaftsjahre zu Grunde zu 
legen; wenn das Einkommen noch nicht so lange besteht, so ist der seit dessen 
Bestehen durchschnittlich erzielte Reinertrag oder nöthigenfalls der muthmaß— 
liche Jahresertrag in Ansatz zu bringen. Die Schätzung des Einkommens 
aus Holzgrundstücken erfolgt unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Jahres— 
ertrages nach wirthschaftlichem Nutzungsanschlage. 
Die zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Wirthschafts— 
gebäude, welche bei der Schätzung der Bodenrente Berücksichtigung zu finden 
haben, unterliegen einer besonderen Schätzung nicht. 
Von dem ermittelten Reinertrage aus selbstbewirthschafteten Besitzungen 
ist das nach § 56 zu veranschlagende Feldgewerbeeinkommen des Steuer- 
pflichtigen auszuscheiden und in die Steuerrolle gesondert einzustellen. Der 
dann verbleibende Rest bildet das Grundeinkommen. 
Das Einkommen aus landwirthschaftlichen Nebengewerben, welche in 
größerem Umfange betrieben werden, ist nach §§ 54 und 56 besonders 
zu schätzen. 
Bei Berechnung des steuerpflichtigen Reinertrages kommen in Abzug: 
1. die auf dem Grundbesitz ruhenden Grundsteuern (sog. alte Landsteuer) und 
etwaige Reallasten, 
2. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten 
Ausgaben, 
3. solche indirekte Abgaben und Beiträge für Versicherung gegen Feuer-, Hagel- 
und sonstige Schäden, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, 
4. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebänden, 
Maschinen, Betriebsgeräthschaften und dergleichen, soweit solche nicht be- 
reits unter den Betriebsausgaben verrechnet sind, 
die von dem Steuerpflichtigen für die in seinem Geschäftsbetriebe be- 
schäftigten Personen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge 
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Ju
	        
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