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zur Ablehnung der Wahl, der Entscheidung über Ablehnungserklärungen, der
Beschlußfähigkeit und des Geschäftsganges bei der Berufungskommission, sowie
der Befugnisse des Vorsitzenden finden die Bestimmungen in 8§§ 62, 63 und
64 sinngemäße Anwendung.
Die eidesstattliche Verpflichtung der Mitglieder erfolgt durch den Vor—
sitzenden nach Maßgabe der Vorschrift in § 63.
Mitglieder, welche von auswärts zugezogen werden, erhalten Tage= und
Nachtgelder sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften in
Abschnitt III des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen vom 11. April 1894, Regierungsblatt 1894 Seite 87.
§ 72.
Ueber eingewendete Berufungen entscheidet die Berufungskommission nach
gewissenhafter Erörterung und billiger Erwägung aller dabei in Betracht zu
ziehenden Verhältnisse nach Stimmenmehrheit.
Versäumte Berufungen sind zurückzuweisen.
8 73.
Behufs Prüfung der von Steuerpflichtigen eingewendeten Berufungen
kann die Berufungskommission eine genaue Feststellung der Erwerbs- und Ver—
mögensverhältnisse des betreffenden Steuerpflichtigen veranlassen. Zu diesem
Behufe ist die Berufungskommission befugt, nicht nur den Vorsitzenden der
Veranlagungskommission (§ 61) zur Theilnahme an der Verhandlung als Aus-
kunftsperson zuzuziehen, sondern auch Zeugen und Sachverständige, nöthigenfalls
eidlich oder mittelst Versicherung an Eidesstatt, durch das Gericht oder das
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) vernehmen zu lassen, auch von dem
Steuerpflichtigen selbst schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte
Fragen über seine Erwerbs= und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn
zur Vorlegung der darauf bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher auf-
zufordern.
Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen geschieht unter der Verwarnung,
daß die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden, wenn er
innerhalb der ihm zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilen
oder die erforderten Urkunden nicht vorlegen würde.
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