Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

131 
zur Ablehnung der Wahl, der Entscheidung über Ablehnungserklärungen, der 
Beschlußfähigkeit und des Geschäftsganges bei der Berufungskommission, sowie 
der Befugnisse des Vorsitzenden finden die Bestimmungen in 8§§ 62, 63 und 
64 sinngemäße Anwendung. 
Die eidesstattliche Verpflichtung der Mitglieder erfolgt durch den Vor— 
sitzenden nach Maßgabe der Vorschrift in § 63. 
Mitglieder, welche von auswärts zugezogen werden, erhalten Tage= und 
Nachtgelder sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften in 
Abschnitt III des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs- 
sachen vom 11. April 1894, Regierungsblatt 1894 Seite 87. 
§ 72. 
Ueber eingewendete Berufungen entscheidet die Berufungskommission nach 
gewissenhafter Erörterung und billiger Erwägung aller dabei in Betracht zu 
ziehenden Verhältnisse nach Stimmenmehrheit. 
Versäumte Berufungen sind zurückzuweisen. 
8 73. 
Behufs Prüfung der von Steuerpflichtigen eingewendeten Berufungen 
kann die Berufungskommission eine genaue Feststellung der Erwerbs- und Ver— 
mögensverhältnisse des betreffenden Steuerpflichtigen veranlassen. Zu diesem 
Behufe ist die Berufungskommission befugt, nicht nur den Vorsitzenden der 
Veranlagungskommission (§ 61) zur Theilnahme an der Verhandlung als Aus- 
kunftsperson zuzuziehen, sondern auch Zeugen und Sachverständige, nöthigenfalls 
eidlich oder mittelst Versicherung an Eidesstatt, durch das Gericht oder das 
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) vernehmen zu lassen, auch von dem 
Steuerpflichtigen selbst schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte 
Fragen über seine Erwerbs= und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn 
zur Vorlegung der darauf bezüglichen Urkunden und Geschäftsbücher auf- 
zufordern. 
Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen geschieht unter der Verwarnung, 
daß die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden, wenn er 
innerhalb der ihm zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft nicht ertheilen 
oder die erforderten Urkunden nicht vorlegen würde. 
26*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.