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hat, finden die Vorschriften über die Schätzung mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß dieselbe, unbeschadet des dem Steuerpflichtigen zustehenden Berufungs—
rechts, durch das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) zu erfolgen hat,
von welchem nach Befinden vorher der Gemeindevorstand oder die Schätzungs—
kommission oder deren Vorsitzender gutachtlich zu hören ist.
Eine Prüfung der Schätzungsergebnisse durch die Veranlagungskommission
findet nicht statt.
§ 79.
Die Ab= und Zugangsstellung erfolgt mittelst Ab= und Zugangslisten, in
den Fällen des § 77 A Ziffer 2 und B Ziffer 3 von dem Beginne des zweiten
Halbjahres an, im Uebrigen von dem Beginne des auf den Eintritt der im
§ 77 bezeichneten Voraussetzungen der Ab= und Zugangsstellung folgenden
Monats und, wenn der Eintritt der Voraussetzungen auf den ersten Tag eines
Monats fällt, von diesem au.
Die Eröffnung der Zugangslisten findet schriftlich oder durch besondere
Vorladung der einzelnen Betheiligten statt.
Die Entscheidungen der Berufungskommission über Berufungen gegen die
Zugangslisten erfolgen, soweit die Berufungen nicht vor der Beendigung der
Berufungsgeschäfte des laufenden Jahres eingegangen sind, beim Zusammen-
tritte der Berufungskommission im nächstfolgenden Jahre.
Für das laufende Jahr ist die Steuer nach Maßgabe der zu den Zu-
gangslisten erfolgten Veranlagungen, jedoch vorbehaltlich der auf Berufung der
Steuerpflichtigen erfolgenden anderweiten Feststellung des steuerpflichtigen Ein-
kommens, zu entrichten.
8 80.
Steuerpflichtige, deren Schätzung gänzlich übersehen worden ist, sind im
Laufe des Jahres nachträglich zu schätzen, und ist rücksichtlich derselben Nach—
versteuerung zu verfügen.
IV. Entrichtung der Einzelsteuerbeträge. Erlasse.
8 81.
Die ausgeworfenen Einzelsteuerbeträge (§ 68) gelten am 1. Januar eines
Jahres für das erste Halbjahr, und am 1. Juli für das zweite Halbjahr für
angefallen und geschuldet, und sind in Quartalsterminen zu entrichten.