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den ein- bis sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer als Strafe zu
erlegen.
Wenn die Unrichtigkeit der Aumeldung vor der Feststellung des betreffen—
den Steuerkapitales ermittelt und hiernach eine Hinterziehung der Steuer durch
dieselbe nicht herbeigeführt worden ist, ist die Strafe unter Zugrundelegung
eines Halbjahresbetrags der Steuer zu bemessen.
887.
Wenn die gänzlich versäumte oder zu niedrig erfolgte Anmeldung mit
den zur Nachsteuerberechnung erforderlichen Angaben von dem Anmeldungs—
pflichtigen selbst nachgeholt oder berichtigt, oder eine unrichtige Anmeldung von
Schuldzinsen, Verpflichtungen und Lasten der im § 16 Alsatz 1 bezeichneten
Art von dem betreffenden Steuerpflichtigen selbst berichtigt wird, ehe eine An-
zeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, tritt eine Be-
strafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein.
8 88.
Wer wissentlich in der Steuererklärung (88 44 folg.) oder bei Beantwortung
der von zuständiger Stelle (58 44 folg. und 66) an ihn gerichteten Fragen
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu
führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Ge—
setzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
hat die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und wird, wenn eine Verkürzung des
Staates stattgefunden hat, mit dem vier- bis sechzehnfachen Betrage der Ver—
kürzung, andernfalls mit dem ein- bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer,
um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige oder ein behörd—
liches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, seine Angabe an zuständiger Stelle
berichtigt oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt,
bleibt straffrei.