Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Die Gemeindevorstände haben die bei ihnen bewirkten Anmeldungen unter 
Beischluß eines etwaigen Wandergewerbescheines alsbald an den zuständigen 
Bezirksdirektor weiterzugeben. 
8 13. 
Jede Anmeldung muß den Vorschriften in §5 des Gesetzes entsprechend 
eine genaue Bezeichuung der Person, der Art und des Gegenstandes des 
Gewerbebetriebes, die Anzahl der etwa mitzuführenden Begleiter und Fuhrwerke, 
und außerdem, zur Gewinnung der erforderlichen Grundlagen für die Steuer- 
abmessung, eine nähere Angabe über die Verrichtungen der Begleiter, über die 
Beschaffenheit des Fuhrwerks — ob ein= oder mehrspännig — und über die 
Bestimmung der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport, oder zur 
Beförderung der Person und des Geräthes rc. benutzt werden sollen — ent- 
halten. 
Der Anmeldung ist der Wandergewerbeschein oder der Antrag auf Aus- 
stellung oder Ausdehnung eines solchen beizufügen, wenn ein Wandergewerbe- 
schein für den beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderlich ist. 
8 14. 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt: 
1. hinsichtlich derjenigen Gewerbebetriebe, für welche der regelmäßige Steuer— 
satz von 48 Mark zu entrichten ist (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes) und 
hinsichtlich der Gewerbebetriebe geringerer Art, für welche nach 
§ 8 Ziffer 1 des Gesetzes der ermäßigte Stenersatz von 36, 24, 18, 
12, 6 oder 2 Mark zu entrichten ist, durch die Bezirksdirektoren, 
welchen diese Befugniß in Ansehung der in ihren Bezirken vorkommenden 
Anmeldungen auf Grund der Vorschrift in § 5 Absatz 5 des Gesetzes 
hierdurch übertragen wird, 
2. hinsichtlich derjenigen Gewerbebetriebe, für welche ein höherer Steuersatz 
als 48 Mark zu entrichten ist, durch das Ministerialdepartement der 
Finanzen. 
Ob im einzelnen Falle ein Steuersatz von 48 Mark oder darunter festzu- 
setzen ist, oder ob ein höherer Steuersatz zu bestimmen sein wird, bleibt zu- 
nächst dem pflichtmäßigen Ermessen der Bezirksdirektoren überlassen, wobei den- 
selben die von dem Ministerialdepartement der Finanzen ergangenen bezw. etwa
	        
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