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künftig zu ertheilenden Anweisungen zur Richtschnur zu dienen haben. Anmel-
dungen von Gewerbebetrieben, für welche die Bestimmung eines höheren Steuer-
satzes als 48 Mark jährlich in Frage kommt — was insbesondere regelmäßig
von Wanderlagern gilt — sind von dem Bezirksdirektor unter Angabe des Um-
fanges des Betriebes mit Vorschlag des Steuersatzes ungesäumt an das
Ministerialdepartement der Finanzen einzusenden.
Die Ausfertigung des Gewerbescheins geschieht in allen Fällen durch
den Bezirksdirektor unter Benutzung der demselben von dem Ministerialdeparte-
ment der Finanzen zuzufertigenden gedruckten Formulare.
15.
Die Höhe des Steuersatzes für den steuerpflichtigen Gewerbebetrieb von
Reisenden, welche im Auftrage ihrer Geschäftsherren Waarenbestellungen
aufsuchen oder Waaren aufkaufen, ist unter entsprechender Anwendung der über
die Steuersätze, insbesondere mit Rücksicht auf die verschiedenen Handelsartikel,
ertheilten Anweisungen nach dem Umfang und der Einträglichkeit des Geschäfts-
betriebes des einzelnen Reisenden, nicht jedoch nach dem Gesammtumfange des
Geschäftes, für welches der Reisende entsendet ist, zu bestimmen.
Auf dem Gewerbescheine des Reisenden ist der Name bezw. die Firma
des Geschäftsherrn, für welchen derselbe Waarenbestellungen aufzusuchen oder
Waaren aufzukaufen beabsichtigt, zu vermerken. Wenn ein Wechsel in der
Person des Reisenden eintritt, so ist der Geschäftsherr, dessen Name bezw.
Firma auf dem Gewerbescheine angegeben ist, befugt, die steuerfreie Ueber-
tragung des für den abgehenden Reisenden gelösten Gewerbescheines auf dessen
Nachfolger zu beantragen. Dem Antrage, für welchen im Uebrigen die Vor-
schriften des § 12 dieser Unterweisung entsprechende Anwendung finden, ist der
Gewerbeschein des abgehenden Reisenden und wenn der Nachfolger bereits einen
Wandergewerbeschein besitzt, der letztere beizufügen. Die Uebertragung des
Gewerbescheines ist, wenn derselbe nicht mit einem Wandergewerbescheine ver-
bunden war, durch Umschreibung, andernfalls durch anderweite Ausfertigung zu
bewirken.
8 16.
Die Steuer ist regelmäßig für das Kalenderjahr festzusetzen. Soweit
jedoch nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausstellung des Wander—