Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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möglichst genau und bestimmt zu bezeichnen. Wenn dies im einzelnen Falle 
bei Ausstellung des Wandergewerbescheins nicht in dem Maße geschehen sein 
sollte, wie es im steuerlichen Interesse nothwendig erscheint, so ist die Ver- 
vollständigung der Bezeichnung in den Gewerbeschein aufzunehmen. 
8 20. 
Mit Rücksicht darauf, daß der Gewerbebetrieb nicht eher begonnen werden 
kann, als bis der Gewerbeschein ausgehändigt ist, wird den sämmtlichen bei 
der Aufnahme der Anmeldungen, bei der Ausfertigung und bei der Aushändigung 
der Gewerbescheine mitwirkenden Behörden zur Pflicht gemacht, ihre desfallsigen 
Obliegenheiten jederzeit ungesäumt zu erledigen. 
8 21. 
Anträge auf Erstattung der Steuer (§ 13 des Gesetzes) sind an den- 
jenigen Bezirksdirektor, welcher den Gewerbeschein ausgefertigt hat, zu richten 
und von diesem nach vorgängiger sachlicher Erörterung mit gutachtlicher Aeuße- 
rung an das Ministerialdepartement der Finanzen einzusenden. 
8 22. 
Von den Polizeibehörden und Polizeiaufsichtspersonen ist zu überwachen, 
daß steuerpflichtiger Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne vorherige Erwirkung 
eines Gewerbescheines nicht ausgeübt wird, und daß der Inhaber eines Gewerbe— 
scheines diesen während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes stets 
bei sich führt (67 des Gesetzes). 
Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes sind, 
wenn der Beschuldigte im Großherzogthume keinen Wohnsitz hat oder 
sich über seine Person nicht ausweist oder vorläufig festgenommen ist, 
bei dem Amtsanwalt bezw. der Staatsanwaltschaft oder dem Amts- 
gericht des Bezirks, in welchem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist, — und 
zwar in den gesetzlich zulässigen Fällen unter Zuführung des etwa vorläufig 
festgenommenen Beschuldigten und der von demselben zum Gewerbebetriebe im 
Umherziehen mitgeführten Gegenstände (§ 25 des Gesetzes) an das Amtsgericht —
	        
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