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möglichst genau und bestimmt zu bezeichnen. Wenn dies im einzelnen Falle
bei Ausstellung des Wandergewerbescheins nicht in dem Maße geschehen sein
sollte, wie es im steuerlichen Interesse nothwendig erscheint, so ist die Ver-
vollständigung der Bezeichnung in den Gewerbeschein aufzunehmen.
8 20.
Mit Rücksicht darauf, daß der Gewerbebetrieb nicht eher begonnen werden
kann, als bis der Gewerbeschein ausgehändigt ist, wird den sämmtlichen bei
der Aufnahme der Anmeldungen, bei der Ausfertigung und bei der Aushändigung
der Gewerbescheine mitwirkenden Behörden zur Pflicht gemacht, ihre desfallsigen
Obliegenheiten jederzeit ungesäumt zu erledigen.
8 21.
Anträge auf Erstattung der Steuer (§ 13 des Gesetzes) sind an den-
jenigen Bezirksdirektor, welcher den Gewerbeschein ausgefertigt hat, zu richten
und von diesem nach vorgängiger sachlicher Erörterung mit gutachtlicher Aeuße-
rung an das Ministerialdepartement der Finanzen einzusenden.
8 22.
Von den Polizeibehörden und Polizeiaufsichtspersonen ist zu überwachen,
daß steuerpflichtiger Gewerbebetrieb im Umherziehen ohne vorherige Erwirkung
eines Gewerbescheines nicht ausgeübt wird, und daß der Inhaber eines Gewerbe—
scheines diesen während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes stets
bei sich führt (67 des Gesetzes).
Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes sind,
wenn der Beschuldigte im Großherzogthume keinen Wohnsitz hat oder
sich über seine Person nicht ausweist oder vorläufig festgenommen ist,
bei dem Amtsanwalt bezw. der Staatsanwaltschaft oder dem Amts-
gericht des Bezirks, in welchem die Zuwiderhandlung vorgekommen ist, — und
zwar in den gesetzlich zulässigen Fällen unter Zuführung des etwa vorläufig
festgenommenen Beschuldigten und der von demselben zum Gewerbebetriebe im
Umherziehen mitgeführten Gegenstände (§ 25 des Gesetzes) an das Amtsgericht —