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Kaution nicht gefordert werden. Bei unkündbaren (Amortisations-) Darlehnen ist die Bank ver—
pflichtet, nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem ihrer Schuldner auf Verlangen mitzutheilen,
welcher Betrag des Darlehns am Schlusse des Vorjahres amortisirt war. Sie ist ferner verpflichtet,
sobald 10 % oder bei eintretender Veräußerung der Pfandgrundstücke 5% der Schuld getilgt sind,
auf Verlangen des Schuldners Quittung oder Löschungsbewilligung für den getilgten Betrag unter
Vorbehalt des Vorrechts für den Ueberrest zu ertheilen.
Die Verpflichtung zur Fortzahlung der nach dem ursprünglichen Tilgungsplan zu entrichten-
den Jahresleistung bleibt hierbei unberührt, soweit nicht mit Zustimmung beider Theile für den
verminderten Schuldbetrag ein neuer Tilgungsvertrag abgeschlossen wird.
Im Uebrigen bleiben die Bedingungen des Darlehns der Vereinbarung zwischen der Bank
und dem Darlehnsnehmer vorbehalten.
(57| II. Um einer verschiedenen Auslegung der Bestimmung in Artikel 4, IV,
Absatz 2 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1874 zur Ausführung
des Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen zu begegnen, ver-
ordnen wir hiermit, daß die Schulfeiern an Tagen, wie z. B. Geburtstag des
Landesherrn, Geburtstag des deutschen Kaisers, Sedantag, wenn diese Tage
auf einen Sonntag fallen, am vorhergehenden Sonnabend abgehalten
werden sollen.
Weimar, den 7. Mai 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
von Pawel.
[58] III. Daß von der Direktion der Allgemeinen Renten-, Kapital= und
Lebensversicherungsbank „Teutonia“ in Leipzig an Stelle des F. W. Hoffmann
in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, der Kaufmann Otto Plenz in
Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Juli 1896
(Regierungs-Blatt Seite 121) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 12. Mai 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.