64
[59] Das 17., 18., 19. und 20. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten
unter:
Nr. 2379
2380
2381
2382
„2383
Verordnung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiser—
lichen Schutztruppe für Südwestafrika; vom 30. März 1897.
Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 22. Januar
1874, betr. die Verwaltung des Reichskriegsschatzes; vom
31. März 1897.
Freundschafts-, Handels-, Schifffahrts= und Konsularvertrag zwischen
dem Deutschen Reiche und der Republik Nicaragua.
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betr.
die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter auf badischem Ge-
biet und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn;
vom 5. Dezember 1896.
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 28. April 1897.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 14,
16, 17 und
S. 93
96
105
110
77
, 119
19:
Ausscheiden der Betriebe der Feldspathbrüche aus der Töpferei-
Berufsgenossenschaft und ihre Zuweisung zur Steinbruchs-Berufs-
genossenschaft.
Aenderung in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts-
kosten bestimmten Stellen.
Vorschriften über die Revision der Branntwein-Meßapparate; —
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll-
und Steuerstellen.
Bestimmungen über den zollfreien Einlaß der von dem inter-
nationalen landwirthschaftlichen Maschinenmarkt in Wien zurück-
gelangenden deutschen Güter.
Anwendung der Bezeichnung „Doppelzentner“ für 100 kg im
amtlichen Verkehr.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.