Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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[59] Das 17., 18., 19. und 20. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten 
unter: 
Nr. 2379 
2380 
2381 
2382 
„2383 
Verordnung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiser— 
lichen Schutztruppe für Südwestafrika; vom 30. März 1897. 
Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 22. Januar 
1874, betr. die Verwaltung des Reichskriegsschatzes; vom 
31. März 1897. 
Freundschafts-, Handels-, Schifffahrts= und Konsularvertrag zwischen 
dem Deutschen Reiche und der Republik Nicaragua. 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betr. 
die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter auf badischem Ge- 
biet und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn; 
vom 5. Dezember 1896. 
Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 28. April 1897. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 14, 
16, 17 und 
S. 93 
96 
105 
110 
77 
, 119 
19: 
Ausscheiden der Betriebe der Feldspathbrüche aus der Töpferei- 
Berufsgenossenschaft und ihre Zuweisung zur Steinbruchs-Berufs- 
genossenschaft. 
Aenderung in dem Verzeichniß der zur Einziehung von Gerichts- 
kosten bestimmten Stellen. 
Vorschriften über die Revision der Branntwein-Meßapparate; — 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- 
und Steuerstellen. 
Bestimmungen über den zollfreien Einlaß der von dem inter- 
nationalen landwirthschaftlichen Maschinenmarkt in Wien zurück- 
gelangenden deutschen Güter. 
Anwendung der Bezeichnung „Doppelzentner“ für 100 kg im 
amtlichen Verkehr. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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