Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder 
nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein An— 
spruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich jedoch nicht auf 
das Einkommen aus Grundbesitz und aus im Großherzogthume betriebenen 
Gewerben, sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus der Staatskasse. 
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Ingleichen sind von der Einkommenstener befreit: 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Gesammtnuniversität Jena; 
Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen, 
Kranken, Witwen oder Waisen sowie zu Kirchen= oder Schulzwecken, zur 
Beförderung der Sittlichkeit oder zur Vorbengung gegen Verbrechen oder 
Verarmung bestimmt sind, und eben deshalb die Anerkennung des 
Staats als milde Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen, Gemeinden 
und andere juristische Personen in Ansehung des Einkommens aus solchem 
Vermögen, welches ausschließlich zu einem der vorbezeichneten frommen 
und gemeinnützigen Zwecke bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet 
wird; 
die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Kranken- 
kassen (einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossen- 
schaften, Knappschaftskassen, sowie die Thüringische Versicherungsanstalt — 
soweit nicht Einkommen aus Grundbesitz in Frage kommt. 
§ Ze. 
Von der Bestenerung bleibt frei: 
das Einkommen aus den in anderen Bundesstaaten oder in deutschen 
Schutzgebieten belegenen Grundstücken und den daselbst betriebenen Ge- 
werben sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche deutsche 
Militärpersonen und Civilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse 
eines anderen Bundesstaates beziehen (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 
1870 — Bundesgesetzblatt 1870 S. 119); 
das Einkommen aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie 
aus ausländischen Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, soweit dasselbe 
nicht von den nach § Zu Ziffer 3 im Großherzogthume stenerpflichtigen
	        
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