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diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder
nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein An—
spruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich jedoch nicht auf
das Einkommen aus Grundbesitz und aus im Großherzogthume betriebenen
Gewerben, sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus der Staatskasse.
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Ingleichen sind von der Einkommenstener befreit:
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Gesammtnuniversität Jena;
Anstalten, welche ausschließlich zur direkten Unterstützung von Armen,
Kranken, Witwen oder Waisen sowie zu Kirchen= oder Schulzwecken, zur
Beförderung der Sittlichkeit oder zur Vorbengung gegen Verbrechen oder
Verarmung bestimmt sind, und eben deshalb die Anerkennung des
Staats als milde Stiftung erlangt haben; ebenso Stiftungen, Gemeinden
und andere juristische Personen in Ansehung des Einkommens aus solchem
Vermögen, welches ausschließlich zu einem der vorbezeichneten frommen
und gemeinnützigen Zwecke bestimmt ist und bestimmungsgemäß verwendet
wird;
die in Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Kranken-
kassen (einschließlich der Gemeindekrankenversicherungen), Berufsgenossen-
schaften, Knappschaftskassen, sowie die Thüringische Versicherungsanstalt —
soweit nicht Einkommen aus Grundbesitz in Frage kommt.
§ Ze.
Von der Bestenerung bleibt frei:
das Einkommen aus den in anderen Bundesstaaten oder in deutschen
Schutzgebieten belegenen Grundstücken und den daselbst betriebenen Ge-
werben sowie aus Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, welche deutsche
Militärpersonen und Civilbeamte oder deren Hinterbliebene aus der Kasse
eines anderen Bundesstaates beziehen (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai
1870 — Bundesgesetzblatt 1870 S. 119);
das Einkommen aus ausländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb sowie
aus ausländischen Gehalten, Wartegeldern und Pensionen, soweit dasselbe
nicht von den nach § Zu Ziffer 3 im Großherzogthume stenerpflichtigen