Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Ausländern bezogen wird und neben ihrem sonstigen staatssteuerpflichtigen 
Einkommen zur Erfüllung des Aufwandes für ihren Aufenthalt im Groß- 
herzogthume erforderlich ist; 
das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes, 
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befind- 
lichen Theile des Heeres oder der Marine das Militäreinkommen aller 
Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine; 
die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten 
Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen sowie die mit Kriegs- 
dekorationen verbundenen Ehrensolde. 
Ferner bleiben von der Einkommenstener frei: 
Penusionen aller Art, Auszüge aus Landgütern (Altentheile), Unfall-, 
Invaliditäts-, Alters= und Haftpflichtrenten, sofern sie jährlich weniger 
als zweihunndert Mark betragen; 
das Zinseneinkommen von Einlagen bei Spar= und genuossenschaftlichen 
Darlehnskassen im Großherzogthume, sofern der Betrag der gesammten 
daselbst angelegten Kapitalien, in deren Zinsenbezugsrechte der Stener- 
pflichtige sich befindet, nicht volle fünfhundert Mark erreicht; 
das Einkommen der Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 
falls dasselbe auf nicht mehr als dreitausend Mark veranlagt ist, für die- 
jenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden; 
das Einkommen der Studierenden und der Schüler der höheren Lehr- 
anstalten aus gewinnbringender Beschäftigung (8 5 Ziffer 3); 
das Einkommen der unter 18 Jahre und der über 60 Jahre alten Per- 
sonen aus den im § 5 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Quellen, sofern 
dasselbe nicht volle zweihundert Mark jährlich beträgt; 
das Einkommen der bei der Gesammtuniversität Jena angestellten Lehrer, 
Beamten und Diener, soweit dasselbe nicht aus Grundbesitz und selbst- 
ständigen Handels= oder Gewerbsanlagen innerhalb des Großherzogthums 
herrührt, oder in Dienstbezügen, Wartegeldern und Pensionen besteht, 
welche aus der Staats= oder Hofkasse oder aus der Kasse einer zum 
Großherzogthume gehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt 
bezogen werden;
	        
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