Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die  Ausführung  der  Beschluͤsse  steht  dem  Sozietätsdirektor  zu.  In  Behinderungsfällen
  läßt  der  Landrath  die  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  durch
einen  von  ihm  aus  der  ZJahl  der  Vorstandsmitglieder  zu  ernennenden  Stellvertreter
  leiten.

Sowohl  der  Direktor  als  die  beiden  Vorstandsmitglieder  und  deren
Vertreter  verwalten  ihr  Amt  als  ein  Ehrenamt.

S.  7.
Es  haben  zu  wählen:
a)  das  Rittergut  Stenschewo  ein  Vorstandsmitglied  und  dessen  Stellvertreter,

b)  die  übrigen  Mitglieder  der  Genossenschaft  ein  Vorstandsmitglied  und  dessen
Stellvertreter.

Bei  der  Wahl  ad  b.  haben  die  Wahlberechtigten  und  zwar  jeder  Besitzer
eines  betheiligten  Rittergutes,  ferner  der  jedesmalige  Besitzer  des  sogenannten
Freigutes  zu  Kramplewo)  sowie  der  jedesmalige  Besitzer  der  Wytobel-Mühle  und
jeder  Lprsschahze  der  betheiligten  Dörfer  für  je  zehn  volle,  auf  Normalboden
(erste  Beitragsklasse)  reduzirte  Morgen  des  zum  Rittergute,  Freigute  und  Wytobel-Mühle
  oder  des  übrigen  zur  Gemeinde  gehörigen  betheiligten  Besitzstandes
Eine  Stimme.

So  lange  das  Kataster  nicht  nach  8.  4.  definitiv  festgestellt  worden,  ist
lediglich  die  Morgenzahl  des  im  Besitzstandsregister  des  Feldmessers  Biedermann
als  betheiligt  aufgenommene  Fläche  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  Seeflächen  —
für  die  Berechnung  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.

Die  bezeichneten  Wähler  wählen  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte
  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.
Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,
so  sind  für  sede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,  welche
in  der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten
hatten,  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
Der  Sozietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.  Die
Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,  sowie
für  die  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften
über  Gemeindewahlen.

g.  8.

Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte;  dagegen  werden  alle  anderen,  die
gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande

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