A.
Vorschriften
über
die Einrichtung und den Betrieb der staatlichen Anstalten
zur Gewinnung von Thierlympyhe.
I. Die Anstaltsräume.
§ 1.
Jede staatliche, zur Gewinnung von Thierlymphe bestimmte Anstalt muß mindestens aus
3 Räumen,
einem Stalle,
einem Impfraum und
einem der Zubereitung und Abfassung der Lymphe dienenden Zimmer
8 2.
Die Räume sollen hell, trocken, heizbar, mit Lüftungseinrichtungen und Wasserleitung ver—
sehen, leicht zu reinigen und zu desinfiziren sein; die Wände müssen bis zu einer Höhe von 2 m
die Abwaschung gestatten. Der Stall und der Impfraum müssen einen wasserdichten, abspülbaren
Fußboden und Einrichtungen für den raschen Abfluß der Spülwässer besitzen.
83.
Die sämmtlichen Anstaltsräume sind jährlich mindestens zweimal und zwar vor und nach
der Hauptimpfzeit einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Eine solche Säuberung soll außer-
dem nach Bedarf und besonders, wenn in der Anstalt eine größere Ansammlung von Personen
stattgefunden hat, vorgenommen werden.
Der Fußboden des Impfstalls und des Impfraums ist zur Zeit seiner Benutzung täglich
mindestens einmal abzuspülen. Während der Hauptimpfzeit müssen auch die Wände dieser beiden
Räume wöchentlich mindestens einmal in einer Höhe von 2 m gründlich gescheuert oder abgespült
werden. Der Zubereitungsraum ist während der Benutzung dauernd möglichst staubfrei und sauber
zu halten.
bestehen.
84.
Aus den Ständen der Impfthiere ist der Unrath thunlichst schnell zu entfernen. Verläßt
ein Thier seinen Stand dauernd, so ist die Streu zu beseitigen, und es sind die Wände desselben
nebst dem Boden und dem Lattenroste durch Scheuern und Spülen gründlich zu reinigen.
Die zum Festbinden der Thiere bestimmten Halfter 2c. sind nach jedesmaligem Gebrauche
zu säubern und, wenn sie aus Leder hergestellt sind, gründlich zu schmieren.