Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

96 
einerseits die Theile der Prüfung, in welchen der Kandidat den Anforderungen genügt hat, wie 
bei 1, andererseits die Theile der Prüfung, für welche die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, 
genau zu bezeichnen sind; 
3. wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleich gesetzt worden ist, außerdem die An- 
gabe des Grundes nach Maßgabe von § 26, 3 und 4, § 29, 1, § 30, 2, § 31, 8. 
§ 34. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§. 6, 20) an den Kandidaten hat 
der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebniß der Meldung und des weiteren Prüfungs- 
verfahrens kurz zu vermerken. 
l 5. 
Wiederholungs= und Ergänzungsprüfung. 
1. Zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung (vgl. § 32, 2) werden nur solche Kan- 
didaten zugelassen, welche die erste Prüfung in Jena abgelegt haben, andere nur in besonders be- 
gründeten Fällen mit Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung muß in längstens 
zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung erfolgen. 
Wird die Wiederholungs= oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder einer nicht bestan- 
denen gleich gesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur mit Genehmigung der 
genannten Ministerien zulässig. 
3. Ueber das Ergebniß der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen Fällen 
ein Zeugniß auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugniß des Kandidaten 
Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt wird. Wird die 
Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung die Bestimmungen unter 
§ 33, 1 Anwendung. 
8 36. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt in Jena bestanden hat, ist befugt, innerhalb 
der sechs darauf folgenden Jahre, sei es um noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzu- 
weisen, sei es um eine bereits zuerkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesammt- 
urtheil des Zeugnisses zu erhöhen, sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unter- 
ziehen; sofern der Betreffende im Schuldienste bereits beschäftigt ist, muß die Zulassung zu einer 
solchen Prüfung von der vorgesetzten Negierung befürwortet sein. 
2. Sofern die erste Prüfung nicht in Jena abgelegt ist, bedarf es für Zulassung zu einer 
Erweiterungsprüfung der Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
3. Eine Erweiterungsprüfung kann in jedem der unter 1 genannten beiden Fälle nur 
einmal abgelegt werden. 
4. Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen unter § 35, 3 und 
§ 32, 1 sinnentsprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.