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837.
Besundere Bestimmungen für Kandidaten des geistlichen Rmtes und Geistliche.
Kandidaten des geistlichen Amtes und Geistliche, welche die zur Bekleidung eines geistlichen
Amtes in der evangelischen Kirche erforderlichen Prüfungen bestanden haben, erwerben ein Zeugniß
für das Lehramt an höheren Schulen, wenn sie in einer nur mündlich abzuhaltenden, die Be-
dürfnisse der Schule betreffenden Prüfung ihre Befähigung für den Religionsunterricht auf der
ersten Stufe, ferner durch eine schriftliche Klausurarbeit und mündliche Prüfung die Lehrbefähigung
im Hebräischen (§ 16) und endlich eine Lehrbefähigung noch in einem der in § 9, 1. B unter 2
bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 15 aufgeführten Fächer nachweisen. Handelt es sich dabei neben
der Lehrbefähigung in der Religion und im Hebräischen um den Nachweis einer weiteren Lehr-
befähigung für die erste Stufe, so ist eine schriftliche Hausarbeit für das betreffende Fach zu
fordern (vgl. § 20).
Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen in § 33 sinnent-
sprechende Anwendung.
g 38.
Gebühren.
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vorsitzenden
der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen.
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder ander-
weitige außerordentliche Hindernisse genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden
die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie der Gebühren-
kasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht.
2. Die Gebühren betragen für die vollständige Prüfung 50 4, für eine Ergänzungs-
oder Erweiterungsprüfung sowie für die in § 37 vorgesehene Prüfung je 25 .
8 39.
Inkraftsetzung der Prüfnngsordnung.
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung der Prüfung für
das Lehramt an höheren Schulen vom 1. November 1889 mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
8 40.
Uebergangsbestimmungen.
Die Ergänzung einer nach der alten Prüfungsordnung abgelegten Prüfung hat nach den
Bestimmungen derselben Ordnung zu erfolgen, die Meldung zur Ergänzungsprüfung muß in
diesem Falle bis zum 1. April 1901 eingereicht werden.
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen unbedingten Ober-
lehrer= oder Lehrerzeugnisses hat künftig in Gemäßheit der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen.
Ist das Zeugniß vor dem 1. April 1899 ausgestellt, so ist die Meldung zur Erweiterungsprüfung
bis zum 1. April 1905 zulässig; ist es nach dem I. April 1899 ausgestellt, so erstreckt sich die
Frist für die Meldung auf sechs Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab.