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Die bei der Thüringischen Versicherungsanstalt und deren Organen im
Hauptamt beschäftigten Bureau-, Kanzlei- und Unterbeamten sind, sofern sie
nicht nur auf Probe oder Kündigung gegen Lohn angenommen werden, nach
Maßgabe der jeweiligen im Großherzogthum geltenden Vorschriften über den
Civilstaatsdienst den Staatsbeamten gleichzustellen.
Der Gesammtvorstand der Versicherungsanstalt hat von Fall zu Fall zu
bestimmen, ob die Neuanstellung von Beamten widerruflich oder unwiderruflich
erfolgt und ob der Neuanzustellende den durch Dekret oder Reskript an-
gestellten Staatsbeamten gleichzuachten ist.
Soweit den jetzt angestellten Beamten durch Dienstvertrag die Rechte der
durch Dekret angestellten Beamten eingeräumt ist, behält es hierbei sein Bewenden.
II.
Nächster Vorgesetzter der Beamten ist der Vorsitzende des Vorstands der
Versicherungsanstalt. Oberbehörde ist der Gesammtvorstand; namentlich im
Bezug auf Anstellung, Entlassung, Versetzung in den Warte= oder Ruhestand
und im Bezug auf Disziplinar-Maßregeln.
III.
Für die Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältniß haftet in erster
Linie das Anstaltsvermögen, in zweiter Linie die Gesammtheit der bei der
Thüringischen Versicherungsanstalt betheiligten Staaten.
Weimar, am 30. Januar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
[(24|/ III. Zur Ausführung der §§ 31, 191 des Invalidenversicherungsgesetzes
vom 13. Juli 1899 (R.-G.-Bl. S. 463) wird Folgendes bestimmt:
1. Nach § 31 des Invalidenversicherungsgesetzes sind fortan die Vor-
stände der Orts-, Betriebs-, (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, der Knapp-
schaftskassen, der eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
errichteten Hülfskassen und der Gemeinde-Krankenversicherungen sowie landes-