Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Die Bescheinigung ist zu versagen für Krankheiten, welche die Er— 
krankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil 
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder 
Raufhändeln oder durch Trunkenheit zugezogen haben. 
Für Krankheiten, welche durch geschlechtliche Ausschweifungen entstanden 
sind, darf die Bescheinigung nicht versagt werden. 
5. Die Bescheinigungen dürfen nur ertheilt werden, wenn der Stelle die 
zu bescheinigenden Thatsachen bekannt oder glaubhaft nachgewiesen werden; sie 
sind dann unter Beidrückung des Siegels zu unterzeichnen, die Unterschrift kann 
durch Facsimilestempel hergestellt werden. 
6. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Be- 
glaubigungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind an die 
Aufsichtsbehörde zu richten; diese entscheidet endgültig. 
7. Schreib= oder sonstige Gebühren dürfen für Ausstellung der Be- 
scheinigungen oder Beglaubigungen sowie über die hierbei entstehenden Ver- 
handlungen nicht erhoben werden. 
Weimar, am 22. Jannar 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
H. L. v. Wurmb. 
  
—Aulage 
Krankheitsbescheinigung. 
(§ 31 des Invalidenversicherungsgesetzes.) 
D.— (Name) in (Wohnort) nn , geboren 
im Jahre .. zu (Geburtsort) nn „Kreis Oerwaltungabezirh .......................... (Mit- 
glied der unterzeichneten Krankenka se, war vom mbis zum 
................................................. krank und erwerbsunfähig. 
Der Erkrankte hatte sich die Krankheit weder vorsätzlich noch bei Begehung eines 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Betheiligung 
bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen; er war von Be— 
ginn der Krankheit der Invalidenversicherungspflicht unterworfen und hatte berufsmäßig 
und nicht lediglich vorübergehend Lohnarbeit verrichtet. 
»den.................... 
DerGemeindevorftatls.(DerVorstandderKasse.) 
  
  
(L. S.)
	        
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