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4. Die Bescheinigung ist zu versagen für Krankheiten, welche die Er—
krankten sich vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil
festgestellten Verbrechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raufhändeln oder durch Trunkenheit zugezogen haben.
Für Krankheiten, welche durch geschlechtliche Ausschweifungen entstanden
sind, darf die Bescheinigung nicht versagt werden.
5. Die Bescheinigungen dürfen nur ertheilt werden, wenn der Stelle die
zu bescheinigenden Thatsachen bekannt oder glaubhaft nachgewiesen werden; sie
sind dann unter Beidrückung des Siegels zu unterzeichnen, die Unterschrift kann
durch Facsimilestempel hergestellt werden.
6. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen oder Be-
glaubigungen oder über den Inhalt einer ertheilten Bescheinigung sind an die
Aufsichtsbehörde zu richten; diese entscheidet endgültig.
7. Schreib= oder sonstige Gebühren dürfen für Ausstellung der Be-
scheinigungen oder Beglaubigungen sowie über die hierbei entstehenden Ver-
handlungen nicht erhoben werden.
Weimar, am 22. Jannar 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
—Aulage
Krankheitsbescheinigung.
(§ 31 des Invalidenversicherungsgesetzes.)
D.— (Name) in (Wohnort) nn , geboren
im Jahre .. zu (Geburtsort) nn „Kreis Oerwaltungabezirh .......................... (Mit-
glied der unterzeichneten Krankenka se, war vom mbis zum
................................................. krank und erwerbsunfähig.
Der Erkrankte hatte sich die Krankheit weder vorsätzlich noch bei Begehung eines
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Betheiligung
bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen; er war von Be—
ginn der Krankheit der Invalidenversicherungspflicht unterworfen und hatte berufsmäßig
und nicht lediglich vorübergehend Lohnarbeit verrichtet.
»den....................
DerGemeindevorftatls.(DerVorstandderKasse.)
(L. S.)