Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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8 20. 
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden 
durch dieselben nicht berührt. 
8 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft. 
  
Anlage 1 
(zu §8 8 und 19). 
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht kommenden Stellen: 
§ 10. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
1. bis 6. 2c. 
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landes- 
verwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen 
durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung 
zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für 
eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt 
werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die An- 
träge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung 
von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs- 
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärver= 
waltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zu- 
ständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen 
eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches 
die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den 
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der An- 
stellungsberechtigung Kenntniß zu geben. 
8 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter ist 
der Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu 
einem rechtskräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mit— 
theilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt 
hat (§ 1). Anderenfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher 
der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber, welche im Civildienste noch 
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
1900 23
	        
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