Begierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. WVeimar.
9. März 1900.
Inhalt: Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landeskreditkasse vom 16. September 1897,
Seite 161. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände für das
Jahr 1900, Seite 162.
Nachtrag
zur Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landeskreditkasse
vom 16. September 1897.
[38]) Mit Höchster Genehmigung ist die Ausführungs-Verordnung zum Gesetze
über die Landeskreditkasse vom 16. September 1897 — Seite 225 flg. des
Regierungs-Blattes — wie folgt abgeändert worden:
Der Absatz 2 des § 14 lautet:
„In solchem Falle erhöht sich, vorbehältlich der Bestimmung im § 13,
der Halbjahres-Zinsenbetrag um 18 Prozent des Darlehnskapitals, mindestens
aber um den Betrag von fünfzig Pfennig.“
Im Muster I „Schuldurkunde“ — Seite 234 des Regierungs-Blattes —
fällt nach dem 1. Absatz die eingeklammerte Stelle weg und ist anstatt derselben
hinter „Schuldurkunde von“ „deren Inhaber“ einzuschalten.
Der am Schlusse dieses Musters angeordnete Gesetzesabdruck — Seite
235 des Regierungs-Blattes — hat sich auf die 8§ 1, 2, 7, 26, 28, 30,
32, 34 des Gesetzes vom 16. September 1897 und die §§ 1 Satz 1, 2 und
3 des Gesetzes vom 20. Januar 1900 zu erstrecken.
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