§ 164.) Die Zwangseintragung einer vollstreckbaren Geldferderung. 717
bildet und ein solcher Betrag eingetragen werden soll. Mehrere in einem
Schuldtitel zuerkannte Ansprüche dürfen aber zusammengerechnet werden
unter Ausschluß der Eimeihwung von Früchten, Nutzungen, Schäden
und Kosten (§5 866 Abs. 3, §§ 4, 5 C. P. O.).) Die Zusammenrechnung
beim Vorliegen mehrerer Schuldbtitel ist unzulässig.)
Der zwangseintragungsfähige Minimalbetrag kann auch
nicht durch Hinzurechnung des auf Grund des Urtheils ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses erzielt werden, weil
dieser ein selbständiger Schuldtitel ist. Für diese Auffassung spricht
der Wortlaut des Gesetzes, dessen Entstehungsgeschichte und legislativer
Zweck, nämlich die Ueberfüllung des Grundbuchs mit Eintragung
kleinerer Beträge zu vermeiden (vgl. S. 778—789 Materialien z. C. P. O.
Carl Heymannsche Ausgabe). Die entsprechende Anwendung der §§ 4, 5
C.P.O. bedeutet nichts weiter, als daß die Zusammenrechnung wie bei
§ 5 in der Klage zum Zweck der Begründung der Zuständigkeit, so
hier in dem Schuldtitel zum Zwecke der Begründung der Eintragungsfähigkeit.
zu erfolgen hat und daß, wie dort, auf den Zeitpunkt der
Erhebung der Klage, so hier auf den Zeitpunkt des Urtheils zu sehen
ist (ogl. noch S. 788 der Materialien a. a. O. und die analogen Bestimmungen
in 8S 709 Nr. 4, 546 C.P.O.). Die Analogie der §§ 4,
5 C.P.O. versagt auch deshalb, weil, wie unten ausgeführt wird, die
Eintragung ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, und der Eintragungsantrag
nicht als Vollstreckungsantrag anzusehen ist, sondern
durch das das grundbuchrechtliche Verfahren beherrschende Antragsprinzip
bedingt ist. «
3DieallgemeinenVoraussetzungenfürdenBegtnnderZwanqs-3DIE AllgevollstreckunqmussenauchbecderZwangsvollstreckungsmaßregelhm
XENIEN
sichtlich der Eintragung einer Sicherungshypothek vorliegen (88 724ff. der Eintcn
795 ff. C.P. O.). Bei Schuldtitel aus Inhaber= oder Ordre= gung der
papieren sind die Papiere dem Antrag zur Legitimation beizufügen. Zwangs-Mag
auch die Eintragung materiell eine Zwangsvollstreckungsmaßregel hypothek.
sein, so ist doch das Verfahren lediglich ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und untersteht einschließlich des Beschwerdeverfahrens (einfache
und weitere Beschwerde) den Vorschriften der R.G. B. O. Hieran ändert
. Diese Beschränkung hat aber keine rückwirkende Kraft auf die bereits
bestehenden Judikatshypotheken.
H Die Frage ist sehr bestritten vgl. Jur. W. 1900 S. 307, 384, 459, das
O.L.G. Jena (a. a. O. S. 459ff.) und das Kammergericht (Dtsch. Jur. 8, 1900
S. 232/233) haben sie mit Recht verneint.