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Der Botenlohn beträgt alsdann, soweit nicht für Post-Eilboten andere
Gebührensätze bestehen, für jedes Kilometer (§29) des Hin= und des Rückweges
fünf Pfennig, mindestens aber funfzig Pfennig. Ein höherer Botenlohn darf
nur angesetzt werden, wenn die Unvermeidlichkeit desselben bescheinigt ist.
§ 21.
Oeffentliche Beamte als Zeugen und Sachverständige.
1. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder, Nachtgelder und Reisekosten-
vergütung nach Maßgabe der für Dienstreisen derselben geltenden Vorschriften
(§§ 96ff.), falls sie zugezogen werden:
a) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes
Kenntniß erhalten haben,
b) als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen
werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Ge-
werbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den
Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
2. Wenn Medizinal-, Berg= oder Steuerrevisionsbeamte oder Vermessungs-
revisoren als Sachverständige zugezogen werden, so sind denselben Nebengebühren
(Verrichtungsgebühren), soweit ihnen solche nach Maßgabe des § 25 und der
besonderen Taxvorschriften im dritten Abschnitte dieses Gesetzes (§ 114 I,
§ 115, § 119 Ziffer 1, 4, § 122 Ziffer VII, VIII) zugewiesen sind, besonders
zu vergüten.
3. Werden nach den Vorschriften unter Ziffer 1 Tagegelder, Nachtgelder
und Reisekostenvergütungen gewährt, so findet, soweit nicht unter Ziffer 2 etwas
anderes geordnet ist, eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverstän-
digen nicht statt.
4. Im Uebrigen finden auf die Gebühren der öffentlichen Beamten als
Zeugen und Sachverständige die Vorschriften des § 136 dieses Gesetzes An-
wendung.
8 22.
Anspruch auf Zeugen= und Sachverständigen-Gebühren.
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Ver-
langen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen