Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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buche  soweit  nöthig,  darnach  zu  vervollständigen,  der  vom  Arzte  aber  darüber  ausgestellte
Schein  dem  betreffenden  Leichenbestattungsscheine  beizulegen.

8  7.  Die  Leichenbestattungsscheine  sind  mit  den  Nummern  des  Kirchenbuchs  über—
einstimmend  zu  numeriren  und  nach  diesen  Nummern  geordnet,  in  der  Regel  viertel—
jährlich  oder,  wo  es  beantragt  worden  ist  (§  11),  in  kürzeren  Fristen  an  den  Bezirksarzt
einzusenden.

Der  durch  diese  Versendung  etwa  entstehende  Aufwand  ist  von  den  Bezirksärzten
zu  übertragen  und  wird  denselben  aus  der  Staatscasse  restituirt.

&.  Von  den  Aerzten  wird  erwartet,  daß  sie  im  richtigen  Verständniß  der  Bedeutung
  der  hier  geordneten  Maßregeln  für  Medieinalstatistik  und  öffentliche  Gesundheitspflege
  das  Ihrige  zur  Förderung  des  Zweckes  beitragen  und  nach  bestem  Wissen
die  erforderlichen  Angaben  über  die  Todesursache  auf  den  ihnen  von  den  Leichenfrauen
vorgelegten  Leichenbestattungsscheinen  unter  Beifügung  ihrer  Namensunterschrift  wahrheitsgetreu
  machen  oder,  falls  sie  ausnahmsweise  an  der  sofortigen  Ausfüllung  der
betreffenden  Nubrik  behindert  sein  sollten,  nachträglich  und  thunlichst  bald  die  fragliche
Angabe  an  den  Geistlichen  oder  Kirchenbuchführer  des  Sterbeorts  schriftlich  gelangen
lassen.

&9.  In  der  Wahl  der  wissenschaftlichen  Bezeichnung  der  Todesursache  sind  die
Aerzte  zwar  unbehindert,  doch  ist  es  wegen  der  größeren  Sicherheit  bei  weiterer  statistischer
  Verwerthung  der  Angaben  wünschenswerth,  daß  die  in  dem  unter  C  beigefügten
Schema  enthaltenen  Benennungen  dabei  thunlichst  verwendet  werden.

*10.  Die  Bezirksärzte  haben  die  Leichenfrauen  über  die  nach  §§  2  und  3  ihnen
obliegenden  Pflichten  zu  unterrichten,  auch  deren  Thätigkeit  in  dieser  Beziehung  bei
Durchsicht  der  ihnen  von  den  Geistlichen  und  Kirchenbuchführern  zugehenden  Leichenbestattungsscheine
  und  bei  sich  sonst  darbietender  Gelegenheit  sorgfältig  zu  überwachen.

&11.  Woes  die  hohe  Bevölkerungszahl  eines  Ortes  oder  das  Auftreten  einer  Epidemie
  erforderlich  macht,  daß  die  in  der  Regel  vierteljährlich  erfolgende  Ablieferung  der
Leichenbestattungsscheine  an  den  Bezirksarzt  dauernd  oder  für  einige  Zeit  in  kürzeren
Fristen  erfolge,  haben  die  Bezirksärzte  den  bezüglichen  Antrag  an  die  ihnen  vorgesetzte
Kreisdirection  zu  richten,  welche  dann  nach  eigener  Prüfung  des  Antrags  den  betreffenden
  Geistlichen  und  Kirchenbuchführer  mit  Anweisung  versehen  wird.

§  12.  Im  Uebrigen  werden  die  Bezirksärzte  die  Angaben  der  Leichenbestattungsscheine
  zu  benutzen  wissen,  um  sich  auch  dadurch  in  genauer  Kenntniß  über  die  gesundheitlichen
  Verhältnisse  jedes  Ortes  ihres  Mediecinalbezirks  zu  erhalten.

13.  Die  Leichenbestattungsscheine  sind  mindestens  zehn  Jahre  im  bezirksärztlichen
  Archive  aufzubewahren  und  dürfen  erst  nach  Ablauf  dieser  Frist  vernichtet  werden.