Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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wissenschaftlicher Zwecke, namentlich auf dem Gebiete der Geschichte 
erfolgt. 
8. Abschriften oder Auszüge aus sehr alten, mühsam zu lesenden Akten 
oder Urkunden 
für jede Seite (8 18). 
88 48 bis 92 
aufgehoben. 
8 93. 
Bergbausachen.“") 
1. Für Ertheilung eines Schürfscheins 
Für Verlängerung eines solchen 
3. Für jede Verleihung eines Grubenfeldes 
bis mit 1 Maßeinheit (§ 49 des Gesebes vom 
22. Juni 1857) .. 
bis mit 5 Maßeinheiten 
„ „ 10 „ 
7 77 5 0 7) 
L ’"vV 1 0 0 / 
7y 7y 1 5 0 / 
„200 
für jede weitere Maßeinheit noch 
Für die Konzession zu einem Hilfsbaue 
5. Für Erörterung und Entscheidung 
a) der Angelegenheiten unter § 10 Ziffer 3, 4, 6, 
sowie bei Ermittelung der durch Schürf- 
arbeiten entstehenden Schäden Gi 33, 34 
des Berggesetzes) 
  
25 Pfennig. 
2 Mark. 
1 Mark 50 Pfennig. 
3 Mark, 
5 „ 
10 „ 
20 „ 
40 „ 
60 „ 
80 
25 Pfeunig. 
4 bis 20 Mark. 
4 . 12 „ 
*) Bergbausachen sind nach Art. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1899 zu den Ver- 
waltungsangelegenheiten zu rechnen.
	        
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