Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Bei nothwendiger Benutzung eines Eisenbahnzuges, welcher die dritte 
Wagenklasse nicht führt, sowie in anderen unabweisbaren Ausnahmefällen darf 
zu c und d statt der letzteren die zweite Wagenklasse benutzt werden. 
Nothwendige Nebenaufwände, namentlich für den Zugang zur Eisenbahn 
und für den Abgang von derselben, ingleichen für die Beförderung des Reise— 
gepäcks werden besonders erstattet. Statt des wirklichen Aufwandes und ohne 
Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher erwachsen ist, können 
jedoch für jeden Zugang zur Eisenbahn und ebenso für jeden Abgang von der— 
selben, mit Einschluß des Aufwandes für Aufgabe und Abnahme des Reise— 
gepäcks, in Rechnung stellen: 
Personen der Klassen I bis W1 50 Pfennig, 
„ „ „ VIII und IX. . . 25 „ 
Bei dem Uebergange von einer Bahn nach einer andern desselben Ortes 
in Fällen, wenn auf dem Reisewege ein solcher Uebergang erfolgt, wird nur 
der Betrag der nothwendigen Auslagen ersetzt. 
Soweit Personen freie Fahrt auf der Eisenbahn zusteht, sind sie nicht 
zum Ansatz und Bezuge des entsprechenden Personen-Eisenbahnfahrgeldes be- 
rechtigt. 
8 110. 
Soweit zweckmäßig eine Eisenbahn nicht benutzt werden kann, sind berechtigt: 
a) Personen der Klassen I bis V (§ 103) zur Benutzung eines zwei— 
spännigen Wagens, 
b) Personen der Klassen VI bis VIII, mit Ausnahme der unter VIII ge- 
nannten Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter, nur zur Benutzung 
eines einspännigen Wagens und auch dieses nur, wenn nicht eine billigere 
Personenpost zweckmäßig hat benutzt werden können; die Kosten eines 
zweispännigen Wagens aber werden ihnen ausnahmsweise dann erstattet, 
wenn ein einspänniger Wagen nicht hat erlangt werden können oder 
ein solcher in Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die Länge des zu 
befahrenden Weges ungzrureichend ist. 
c) Personen der Klasse IX und die in Klasse VIII bezeichneten Bürger- 
meister und Bürgermeisterstellvertreter erhalten regelmäßig nur die in 
§ 111 bestimmten Kilometergebühren. Ausnahmsweise werden ihnen 
die Fuhrkosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Klasse VIII ver-
	        
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