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V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab—
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden Anwendung.
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten
Ansätze zu beziehen.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde.
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche einschließlich
der Einweihungspredigt oder Rede 1.2 Mark.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse.
Anmerkungen:
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt,
wohl aber Reisekosten vergütet.
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den ge-
ordneten Tagegeldern, Nachtgeldern und Reisekosten, welche — in-
soweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes fest-
gestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Ge-
bühren von den Visitatoren nicht zu berechnen.
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen
a) für Berichte in Kirchstuhlangelegenheiten. 1 Mark 50 Pfennig,
b) für ein Pfarramtszeugni 1 Marks,
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person be
trifft, für jede dieser mehreren Personen noh 30 Pfennig,
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen-
bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft,
sofern nicht damit die Ausstellung eines mit der
bestimmten Gebühr in Ansatz zu bringenden arr-
amtszeugnisses verbunden iit 50 Pfennig.
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszengniste, namentlich auch
Geburtszeugnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor-
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei.
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