Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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V. Die Bestimmungen unter IV finden auch auf die Prüfung und Ab— 
nahme der Jahresrechnungen der israelitischen Kultusgemeinden Anwendung. 
Auch haben die Mitglieder der Aufsichtsbehörden über die israelitischen 
Angelegenheiten zusammen für die Prüfung und Feststellung des jährlichen 
Kultusetats der Kultusgemeinden die Hälfte der unter IV Absatz 1 bestimmten 
Ansätze zu beziehen. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kultusgemeinde. 
VI. Dem Superintendenten für Einweihung einer neuen Kirche einschließlich 
der Einweihungspredigt oder Rede 1.2 Mark. 
Zahlungspflichtig ist die betreffende Kirchkasse. 
Anmerkungen: 
1. Daneben werden Tagegelder und Nachtgelder nicht gewährt, 
wohl aber Reisekosten vergütet. 
2. Für die Spezial-Kirchenvisitationen sind außer den ge- 
ordneten Tagegeldern, Nachtgeldern und Reisekosten, welche — in- 
soweit durch Vertrag oder Herkommen nicht etwas Anderes fest- 
gestellt ist — den betreffenden Kirchkassen zur Last fallen, Ge- 
bühren von den Visitatoren nicht zu berechnen. 
VII. Den Pfarrämtern in Privatsachen 
a) für Berichte in Kirchstuhlangelegenheiten. 1 Mark 50 Pfennig, 
b) für ein Pfarramtszeugni 1 Marks, 
c) und wenn das Zeugniß mehr als eine Person be 
trifft, für jede dieser mehreren Personen noh 30 Pfennig, 
d) für die beantragte Vorlegung der Kirchenbücher zur 
Einsicht, ingleichen für das Nachschlagen der Kirchen- 
bücher zur Ertheilung einer verlangten Auskunft, 
sofern nicht damit die Ausstellung eines mit der 
bestimmten Gebühr in Ansatz zu bringenden arr- 
amtszeugnisses verbunden iit 50 Pfennig. 
Von Amts wegen zu ertheilende Pfarramtszengniste, namentlich auch 
Geburtszeugnisse behufs der Anmeldung zur Militärstammrolle, wie das Vor- 
legen und Nachschlagen der Kirchenbücher in dergleichen Angelegenheiten, und 
Auskunftsertheilungen an die Standesbeamten sind gebührenfrei. 
1900 37
	        
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