Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

277 
4. Für Rechnungsgutachten: 
für den ersten Beogen rpmmrlbis 4 Mark 
und für jedes weitere Blatt noch . ..1,,2». 
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe 2 „ 12 „ 
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch.. „ 2 „ 
6. Für Nachlegung v von Versteigerungsprotokollen, Inventaren und Schuld— 
berechnungen . .. bis 6 Mark. 
§ 139. 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeindebezirke 
ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen erhält jeder 
Taxator nur: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren 
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, 
an Gebühr: 
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die Summe von 
50 Mark nicht übersteggt. 50 Pfennig, 
bei einem höheren Werthe derselben: 
bis mit 150 Mank I Mark, 
„ „ 500 „ 1 Mark 50 Pfennig, 
für je 300 Mark mehr (8 29) 50 „ 
jedoch nicht ühber 6 Mark 
ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können 
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen Be- 
hörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden; 
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof- 
raithen (§ 121 B 2%0), bei welcher nur die katastermäßige Be- 
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, neben 
der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr: 
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000 Mark 
oder weniger: 
für die erste Seite des Aussuges 50 Pfennig, 
für jede weitere Seie 20 
77 ;