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4. Für Rechnungsgutachten:
für den ersten Beogen rpmmrlbis 4 Mark
und für jedes weitere Blatt noch . ..1,,2».
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe 2 „ 12 „
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch.. „ 2 „
6. Für Nachlegung v von Versteigerungsprotokollen, Inventaren und Schuld—
berechnungen . .. bis 6 Mark.
§ 139.
Gebühren der Ortstaxatoren.
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeindebezirke
ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen erhält jeder
Taxator nur:
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind,
an Gebühr:
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die Summe von
50 Mark nicht übersteggt. 50 Pfennig,
bei einem höheren Werthe derselben:
bis mit 150 Mank I Mark,
„ „ 500 „ 1 Mark 50 Pfennig,
für je 300 Mark mehr (8 29) 50 „
jedoch nicht ühber 6 Mark
ist hierbei eine verhältnißmäßig große Menge zu würdern, so können
die vorstehenden Sätze nach pflichtmäßigem Ermessen der zuständigen Be-
hörde bis zum Anderthalbfachen erhöht werden;
b) für die Werthschätzung von Grundstücken, mit Ausnahme von Hof-
raithen (§ 121 B 2%0), bei welcher nur die katastermäßige Be-
schreibung des Gegenstandes mit beigesetzter Taxe geliefert wird, neben
der Auslage für den Katasterauszug an Gebühr:
aa) bei einem Werthe der gewürderten Grundstücke von 1000 Mark
oder weniger:
für die erste Seite des Aussuges 50 Pfennig,
für jede weitere Seie 20
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