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Die Geschäfte der Kostenerheber bei den Amtsgerichten können den Rech—
nungsämtern mit übertragen werden.
152.
Gebühren der in § 151 Lezeichnote Beamten und der Untereinnehmer.
Für die Berechnung und Buchung bezüglich die Erhebung der Gebühren
(8 19 und zweiter Abschnitt dieses Gesetzes, sowie einschlagende Bestimmungen
der Gerichtskostengesetze) erhalten:
a) der Kostenbuchführer:
eins vom Hundert der berechneten und von ihm in Solleinnahme ge-
buchten Gebühren;
b) der Kostenerheber:
drei vom Hundert und, wenn ein besonderer Kostenbuchführer nicht
angestellt ist, drei und ein halb vom Hundert der berechneten und
nach dem Eingang zur Kasse von ihm in Isteinnahme gebuchten Ge-
bühren, wovon jedoch, falls die Erhebung durch den Diener erfolgt,
ein Fünftel an diesen abzugeben ist, wenn nicht derselbe bei der An-
stellung zur unentgeltlichen Erhebung ausdrücklich verpflichtet oder mit
demselben ein anderes Abkommen getroffen ist;
J) Untereinnehmer:
zwei vom Hundert der von ihnen auftragsweise beigebrachten Gebühren
von Oberbehörden.
Soweit solche Untereinnehmergebühren zur Zahlung kommen, mindert sich
die Hebegebühr des Kostenerhebers (b) von drei auf zwei vom Hundert.
Diese Gebührensätze werden auch von den unter den Kosten berechneten,
zur Staatskasse erstatteten Auslagen, nicht aber von den, vom Kostenerheber mit
einzunehmenden, nach dem Eingange an die Bezugsberechtigten abzugewährenden
Nebengebühren, Strafgeldern, Schadenersatzgeldern 2c. gewährt.
Dem Staats-Ministerium ist vorbehalten, in einzelnen Fällen statt dieser
Gebühren Gesammtvergütungen, welche den nach den vorstehenden Sätzen sich
berechnenden Gebührenertrag nicht überschreiten dürfen, zu gewähren oder die
Gebührensätze zu ermäßigen.
Anmerkung:
Bei Berechnung dieser Gebühren finden §§ 29 und 31 keine
Anwendung.