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schließlich der Vollstreckung der durch polizeiliche Strafverfügung gemäß § 453
der Strafprozeßordnung festgesetzten Strafen, von den Behörden des Großherzog-=
thums Beistand nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zu ge-
währen, soweit nicht § 99 des deutschen Gerichtskostengesetzes vom 4. ui E5#e
(Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 682) oder das Reichsgesetz vom 9. Juni 1895
(Reichs-Gesetzblatt Seite 256) Anwendung finden oder in Staatsverträgen die
Gewährung des Beistandes abweichend geregelt ist.
8 2.
Der Beistand wird nur gewährt, wenn und soweit die Gegenseitigkeit ver—
bürgt ist.
83.
Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn die vorzunehmende
Vollstreckungshandlung nach dem im Großherzogthum geltenden Rechte nicht zu—
lässig ist.
8 4.
Wird der Beistand zu einer nicht ausschließlich auf Beitreibung von Geld
gerichteten Vollstreckungshandlung nachgesucht, so namentlich zur Vollstreckung
einer Haftstrafe, so ist wegen der Gewährung des Beistandes in jedem Falle
zuvor die Entschließung des Staats-Ministeriums einzuholen.
§ 5.
Gehen der ersuchten Behörde Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bei-
standes bei, so ist die Entscheidung des Staats-Ministeriums einzuholen. Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn Zweifel über die Gewähr der Gegenseitigkeit
bestehen.
§ 6.
Zuständig zur Gewährung des Beistandes ist diejenige Verwaltungsbehörde,
welche im Großherzogthum zu Vollstreckungshandlungen der beantragten Art in
dem entsprechenden Geschäftskreis berufen ist.
Entstehen Zweifel darüber, welche von mehreren Behörden für die Erledi-
gung des Ersuchens zuständig ist, so wird die zuständige Behörde durch das
Staats-Ministerium bestimmt.