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8 15.
Die nicht hinterlegten Werthpapiere, Urkunden und anderen dem "8
von Urkunden
Mündel gehörigen beweglichen Sachen, namentlich auch die zu hinterlegtep,
Werthpapieren gehörigen Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, Hypo-
thekenbriefe u. dergl., hat der Vormund sorgfältig zu verwahren und für
ihre Erhaltung zu sorgen, insbesondere auch sie thunlichst gegen Feuers-
gefahr zu sichern.
Fehlt es ihm an geeigneten Behältnissen oder Räumen zur Auf-
bewahrung, so hat er dem Vormundschaftsgerichte Anzeige zu machen und
ihre anderweite sichere Unterbringung oder, soweit Werthpapiere und Kost-
barkeiten in Frage kommen, deren Hinterlegung zu beantragen.
Auch ohne daß der Vormund es beantragt hat, kann das Vormund-
schaftsgericht aus besonderen Gründen anordnen, daß er die in seinen
Händen befindlichen Kostbarkeiten und Werthpapiere bei dem Amtsgericht
oder einer anderen Stelle zu hinterlegen hat.
Das dem Mündel gehörige Mobiliar ist bei einer geeigneten Ver-
sicherungsgesellschaft gegen Feuersgefahr zu versichern.
8 16.
Gehört Grundbesitz zum Vermögen des Mündels, so hat der Vor-b#
mund darauf zu sehen, daß Gebäude in gutem baulichen Stande erhalten,
und andere Grundstücke ordnungsmäßig bewirthschaftet werden.
Besteht an dem Grundbesitze ein Nießbrauchs= oder Nutznießungsrecht
eines Dritten, so hat der Vormund den Berechtigten zur Erfüllung der
ihm in den angegebenen Beziehungen (Abs. 1) obliegenden Verpflichtungen
anzuhalten.
Findet sich zur Verpachtung des Grundbesitzes keine annehmbare
Gelegenheit, so ist es Aufgabe des Vormundes, dafür zu sorgen, daß die
Grundstücke für Rechnung des Mündels selbst bewirthschaftet werden, daß
geeigneten Falles ein besonderer Verwalter angestellt und über alle vor-
kommenden Aufwände und Nutzungen besondere genaue Rechnung geführt wird.
Die Feldfrüchte sind, wenn die Grundstücke für den Mündel unmittel-
bar bewirthschaftet werden, gegen Hagelschlag zu versichern, soweit dies
den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Bei Ver-