Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Die freie Verfügungsbefugniß des Vormundes erstreckt sich auch auf 
Kostbarkeiten. 
Zur Veräußerung von Werthpapieren ist die Genehmigung des Gegen- vo Verut 
vormundes oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich. Sind die Werthpapiere hinterlegt, so ist stets die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, es sei denn, daß der 
Vormund, ohgleich er von der Verpflichtung zur Hinterlegung ausnahms- 
weise durch rechtsgültige Bestimmung der Eltern des Mündels oder durch 
besondere Anordnung des Vormundschaftsgerichts entbunden worden war, 
dennoch aus freien Stücken die Hinterlegung bewirkt hatte. 
Ebenso bedarf der Vormund der Genehmigung des Gegenvormundes 
oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des Vormundschaftsgerichts zu 
der Veräußerung (Abtretung) einer dem Mündel zustehenden Forderung. 
Dies gilt namentlich auch für Hypothekenforderungen, Grund= und Renten- 
schulden und für Sparkasseguthaben, welche dem Mündel zustehen. 
Die Veräußerung von Grundstücken des Mündels ist nur mit Ge= tund— 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Die Genehmigung seitens 
des Gegenvormundes ist hier nicht ausreichend, aber auch nicht erforderlich. 
Doch soll sich der Vormund zuvor mit dem Gegenvormund ins Ein- 
vernehmen setzen. Das Gleiche gilt für die Veräußerung eines dem Mündel 
zustehenden Rechtes an einem Grundstück, das nicht in einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld besteht, und für die Veräußerung einer 
dem Mündel zustehenden Forderung, auf Grund deren dieser die Begrün- 
dung oder Uebertragung eines Rechts an einem Grundstücke oder die Be- 
freiung eines eigenen Grundstücks von dem aufhaftenden Rechte eines Dritten 
zu verlangen befugt ist. 
§ 19. 
Soweit nach den Vorschriften des § 18 die Veräußerung eines zum ##derwete 
Mündelvermögen gehörigen Gegenstandes dem Vormunde nur unter Hinzu= ne 
tritt der Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschafts- 8¾ 
gerichts nachgelassen ist, ist auch jede andere Verfügung, namentlich die 
Belastung des Gegenstandes mit einem Pfandrechte, einer Hypothek oder 
einem sonstigen Rechte oder die Aufhebung des dem Mündel zustehenden 
Rechtes dem Vormunde nur unter der gleichen Bedingung gestattet, und
	        
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