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darf der Vormund nur unter der gleichen Genehmigung die Verpflichtung
zu einer der bezeichneten Verfügungen eingehen.
iriondere, de Bei einer Forderung und einem anderen Rechte, kraft dessen der
za nddelMündel eine Leistung verlangen kann, ist zwar der Vormund zur Kündigung
stung. und zur Einklagung selbständig befugt, hingegen bedarf er zur Annahme der
geschuldeten Leistung der Genehmigung des Gegenvormundes oder Vor—
mundschaftsgerichts. Nur dann ist eine solche Genehmigung nicht er—
forderlich:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder
Werthpapieren besteht; also z. B. zur Annahme eines für den
Mündel gekauften Gegenstandes oder zur Annahme von Natural—
leistungen, die der Mündel zu fordern hat;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 300 — beträgt. Be-
trägt der Anspruch mehr als 300 J/ so ist die Genehmigung des
Gegenvormundes, Mitvormundes oder des Vormundschaftsgerichtes
auch dann erforderlich, wenn eine Abschlagszahlung geleistet werden
soll, die den Betrag von 300 „ nicht übersteigt. Ist Geld mit
der ausdrücklichen Bestimmung angelegt, daß zur Erhebung die
Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts
erforderlich sei (wie dies namentlich im Falle der Anlegung von
Mündelgeld bei einer Sparkasse stets zu geschehen hat), so ist diese
vorbehaltene Genehmigung auch zur Erhebung eines Betrags unter
300 erforderlich.
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, welches der Vormund in
besonderen Ausnahmefällen in anderer als der gesetzlich
regelmäßig zugelassenen Weise angelegt hat. Namentlich
ist dabei zu denken an ganz vorübergehende Anlägen, die der Vor-
mund unter seiner gesetzlichen Verantwortung für den Mündel vor-
genommen hat.
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelver-
vermögens gehört. Die Einziehung solcher laufenden Ein-
nahmen an Zinsen, Renten, Dividenden, Pacht= und Miethzinsen
steht dem Vormunde allein zu, ebenso die Annahme des Erlöses
für landwirthschaftliche Erzeugnisse, die auf den Grundstücken des
Mündels gewonnen sind, und zwar ohne Rücksicht auf den Betrag.