Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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§ 56. 
Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Herhatten der 
Wagen besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Abreise bereit der Abreise. 
halten, auch den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst bei- 
zumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des 
bezahlten Personengeldes verlustig gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Post- 
anstalt befördert, auf welche der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene 
Person darüber Bestimmung getroffen hat. 
§ 57. » 
Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. Käieder 
11. In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze der 
Vorderbank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittel- 
plätze besetzt. 
. Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Haupt- 
wagen und in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom 
Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. 
V Reisende, die von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für diesen bereits 
eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Beiwagenstationen belegenen Orte be- 
nutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis 
zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
v Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen auf- 
genommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei 
dieser bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIn Ueber Meinungsverschiedenheiten der Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Plätze entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden bei dessen Entscheidung 
nicht beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Dieser Entscheidung haben sich die Reisenden, vor- 
behaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
l 58. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als Neisegepäck. 
die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 8§ 1, 2, 5 und 6). 
. Kleine Gegenstände, die ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personenraum unter- 
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
u Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Ueber- 
gabe an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an denen sich Postanstalten befinden, unzulässig. 
Das Reisegepäck muß, wenn ein bestimmter Werth angegeben wird, den für Packete mit Werth- 
angabe gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, verschlossen und bezeichnet sein (8§ 15 und 16); 
die Bezeichnung muß, außer dem Worte „Neisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis 
zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne 
Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht.
	        
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