Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer Post erwarten 
wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl 
gestattet werden. 
62. 
1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. noealet der 
. Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ord- green au 
nung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen 
zu fügen. 
Ill Das Nauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen 
weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen 
gegeben haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicher- 
heit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — 
vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs von dem 
Postschaffner oder Postillon, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen 
entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei 
der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des bezahlten Personengeldes und des etwaigen 
Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt IlI. 
Extrapostbeförderung. 
8 63. 
1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, ullgemeine Be- 
auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern. stimmungen. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von 
Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäcke. 
n Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei denen die Beförderung von Gegen- 
ständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person 
begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung nicht mit Gefahr oder Nachtheil verbunden ist. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8 64. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. Zahlungssätze. 
u Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für 
das Kilometer 10 Pf. 
zm Größere als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, 
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Post- 
halter erlangen, der den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt und dessen Sorge es überlassen 
bleibt, die Rückbeförderung des leeren Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
	        
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