Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

18 
Dritten, seines Ehegatten oder eines seiner Verwandten in gerader Linie 
in erheblichem Gegensatze steht. 
III. Durch das Erforderniß der Genehmigung des Vormund— 
schaftsgerichts ist der Vormund, außer bei Veräußerungsgeschäften (vergl. 
§§ 18, 19), beschränkt in Ansehung einzelner besonders wichtiger und über 
die Grenzen einer gewöhnlichen Verwaltung hinausgehender Rechtsgeschäfte. 
Aus diesem Grunde bedarf der Vormund der Genehmigung des Vor— 
mundschaftsgerichts: 
1. 
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grund— 
stücks für den Mündel gerichtet ist. Zum Erwerbe eines Grund— 
stücks durch unentgeltliche Verfügung (sei es durch eine Verfügung 
unter Lebenden oder von Todeswegen) bedarf es einer Ge— 
nehmigung nicht; 
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Rechtes 
an einem Grundstücke, welches nicht in einer Hypothek, Grund— 
schuld oder Rentenschuld besteht, gerichtet ist, namentlich also eines 
Nießbrauchs; 
zum Beginn eines Erwerbsgeschäftes im Namen des Mündels und 
zur Auflösung eines dem Mündel gehörigen Erwerbsgeschäfts, — 
nicht also zur Fortführung eines dem Mündel von einem Dritten 
durch Verfügung unter Lebenden oder von Todeswegen zugefallenen 
Geschäftes —; 
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die 
Veräußerung eines Erwerbsgeschäftes gerichtet ist, sowie zu einem 
Gesellschaftsvertrage, der zum Betriebe eines Erwerbsgeschäfts ein- 
gegangen wird; 
zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Ver- 
fügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm an- 
gefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbtheil 
oder einen künftigen Pflichttheil verpflichtet wird, sowie zu einer 
Verfügung über den Antheil an einer Erbschaft; 
zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie 
zum Verzicht auf einen Pflichttheil; 
zu einem Erbtheilungsvertrage, wobei die Frage, ob überhaupt 
eine Erbtheilung zu erfolgen oder ob die Erbmasse ungetheilt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.