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Dritten, seines Ehegatten oder eines seiner Verwandten in gerader Linie
in erheblichem Gegensatze steht.
III. Durch das Erforderniß der Genehmigung des Vormund—
schaftsgerichts ist der Vormund, außer bei Veräußerungsgeschäften (vergl.
§§ 18, 19), beschränkt in Ansehung einzelner besonders wichtiger und über
die Grenzen einer gewöhnlichen Verwaltung hinausgehender Rechtsgeschäfte.
Aus diesem Grunde bedarf der Vormund der Genehmigung des Vor—
mundschaftsgerichts:
1.
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grund—
stücks für den Mündel gerichtet ist. Zum Erwerbe eines Grund—
stücks durch unentgeltliche Verfügung (sei es durch eine Verfügung
unter Lebenden oder von Todeswegen) bedarf es einer Ge—
nehmigung nicht;
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Rechtes
an einem Grundstücke, welches nicht in einer Hypothek, Grund—
schuld oder Rentenschuld besteht, gerichtet ist, namentlich also eines
Nießbrauchs;
zum Beginn eines Erwerbsgeschäftes im Namen des Mündels und
zur Auflösung eines dem Mündel gehörigen Erwerbsgeschäfts, —
nicht also zur Fortführung eines dem Mündel von einem Dritten
durch Verfügung unter Lebenden oder von Todeswegen zugefallenen
Geschäftes —;
zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die
Veräußerung eines Erwerbsgeschäftes gerichtet ist, sowie zu einem
Gesellschaftsvertrage, der zum Betriebe eines Erwerbsgeschäfts ein-
gegangen wird;
zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Ver-
fügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm an-
gefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbtheil
oder einen künftigen Pflichttheil verpflichtet wird, sowie zu einer
Verfügung über den Antheil an einer Erbschaft;
zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie
zum Verzicht auf einen Pflichttheil;
zu einem Erbtheilungsvertrage, wobei die Frage, ob überhaupt
eine Erbtheilung zu erfolgen oder ob die Erbmasse ungetheilt