Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
zu entrichten. 
xiv Benutzt ein im Ort befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so hat 
er, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die 
Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des Pferde-, Wagen= und 
Trinkgeldes für fünf Kilometer sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen Stationen 
auf schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesendet und möglichst auf der Hälfte des 
Weges, sofern dort ein Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher 
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde 
enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft 
der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das Wartegeld (An) zu zahlen. 
XVI Für entgegengesendete Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Pferde-, Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer oder 
mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilo- 
meter; 
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte der 
Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt nach der Station, 
zu welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt 
nach einem anderen Orte, so ist zu entrichten: 
1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte 
der Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen 
Entfernung; 
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren; 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die 
Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, 
die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für den Theil des Rückwegs, der 
übrig bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost- 
beförderung stattgefunden hat. 
XyVnBFür Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren für eine 
Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
Xym Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer hinter oder seit- 
wärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station die Pferde zu 
wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungs- 
orte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
für 15 Kilometer, gestellt werden. 
1900 56
	        
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