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g 67.
1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten Abfertigung.
werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
II Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft angeschirrt
stehen und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt,
in dessen Nähe aufgestellt werden.
Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei voraus-
bestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so
tritt dieser Frist noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks
erforderlich ist.
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der
Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde und, wenn ein Stationswagen
gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden.
V Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Post-
pferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die Reisenden den Aufenthalt ge-
fallen lassen, der zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
8 68.
1 Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen Beftrderungs-
Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienstzimmer bei
jeder Extrapoststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
1 Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförde-
rung durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und
nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende
auf das Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
iu Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar
gestattet, zur Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene
Beförderungszeit muß jedoch auch in diesem Falle eingehalten werden. Während des Anhaltens
darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen.
l 69.
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne Postillone.
versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes
Abzeichen zu tragen.
Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist
daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz
leichtem Fuhrwerk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein
umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Be-
förderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= oder