Unentgelt-
lichkeit der
Vormund-
schafts-
führung.
Haftung des
Vormundes.
Verhältniß
zum Vor-
mundschafts-
gerichte.
Verhältniß
zum
Gemeinde-
waisenrath.
24
Verschleudert der Mündel den verdienten Dienst= oder Arbeitslohn
und erweisen sich andere Mittel als fruchtlos, so ist der Vormund berechtigt,
die ertheilte Ermächtigung zurückzuziehen und auf Grund der Zurücknahme
den vom Mündel verdienten Lohn selbst einzuziehen und über seine Ver-
wendung Bestimmung zu treffen.
§ 25.
Der Vormund hat die Vormundschaft unentgeltlich zu führen. Jedoch
kann ihm das Vormundschaftsgericht bei bedeutendem Umfange der Vor-
mundschaft auf seinen Antrag eine Vergütung aus dem Vermögen des
Mündels bewilligen, sofern dessen Betrag es rechtfertigt.
Für Dienste, die zu seinem Gewerbe oder Berufe gehören, kann der
Vormund in jedem Falle die angemessene Vergütung aus dem Vermögen
des Mündels verlangen.
8 26.
Der Vormund ist für jede schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden
Pflichten dem Mündel mit seinem eigenen Vermögen verantwortlich.
Er untersteht in seiner gesammten Amtsführung der Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts und hat dessen Anordnungen unweigerlich bei Mei—
dung der gesetzlichen Strafen Folge zu leisten.
Der Vormund hat dem Vormundschaftsgerichte auf Verlangen jeder-
zeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Ver-
hältnisse des Mündels Auskunft zu ertheilen. Den Tod des Gegenvor-
mundes oder Mitvormundes hat er unverzüglich dem Vormundschafts-
gerichte anzuzeigen; ebenso hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
in der Person des Gegenvormundes oder des Mitvormundes einer der
andern in § 49 bezeichneten Umstände eintritt, welche diese zur Fortführung
ihres Amtes untauglich oder unfähig machen, damit das Vormundschafts-
gericht über deren Entlassung Entschließung fassen kann.
Neben dem Vormundschaftsgericht übt als dessen Hülfsorgan der
Gemeindewaisenrath die Aufsicht über den Vormund aus. Auch dem Ge-
meindewaisenrathe hat der Vormund über alle die Person des Mündels
betreffenden Angelegenheiten und Verhältnisse Auskunft zu ertheilen und
vorhandene Mißstände, sowie die Mittel und Wege zu deren Beseitigung
mit ihm zu besprechen. — Den Vorladungen des Gemeindewaisenraths zu
den Vormundschaftssitzungen und den zur Aufrechterhaltung der Ordnung