Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Unentgelt- 
lichkeit der 
Vormund- 
schafts- 
führung. 
Haftung des 
Vormundes. 
Verhältniß 
zum Vor- 
mundschafts- 
gerichte. 
Verhältniß 
zum 
Gemeinde- 
waisenrath. 
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Verschleudert der Mündel den verdienten Dienst= oder Arbeitslohn 
und erweisen sich andere Mittel als fruchtlos, so ist der Vormund berechtigt, 
die ertheilte Ermächtigung zurückzuziehen und auf Grund der Zurücknahme 
den vom Mündel verdienten Lohn selbst einzuziehen und über seine Ver- 
wendung Bestimmung zu treffen. 
§ 25. 
Der Vormund hat die Vormundschaft unentgeltlich zu führen. Jedoch 
kann ihm das Vormundschaftsgericht bei bedeutendem Umfange der Vor- 
mundschaft auf seinen Antrag eine Vergütung aus dem Vermögen des 
Mündels bewilligen, sofern dessen Betrag es rechtfertigt. 
Für Dienste, die zu seinem Gewerbe oder Berufe gehören, kann der 
Vormund in jedem Falle die angemessene Vergütung aus dem Vermögen 
des Mündels verlangen. 
8 26. 
Der Vormund ist für jede schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden 
Pflichten dem Mündel mit seinem eigenen Vermögen verantwortlich. 
Er untersteht in seiner gesammten Amtsführung der Aufsicht des 
Vormundschaftsgerichts und hat dessen Anordnungen unweigerlich bei Mei— 
dung der gesetzlichen Strafen Folge zu leisten. 
Der Vormund hat dem Vormundschaftsgerichte auf Verlangen jeder- 
zeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Ver- 
hältnisse des Mündels Auskunft zu ertheilen. Den Tod des Gegenvor- 
mundes oder Mitvormundes hat er unverzüglich dem Vormundschafts- 
gerichte anzuzeigen; ebenso hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn 
in der Person des Gegenvormundes oder des Mitvormundes einer der 
andern in § 49 bezeichneten Umstände eintritt, welche diese zur Fortführung 
ihres Amtes untauglich oder unfähig machen, damit das Vormundschafts- 
gericht über deren Entlassung Entschließung fassen kann. 
Neben dem Vormundschaftsgericht übt als dessen Hülfsorgan der 
Gemeindewaisenrath die Aufsicht über den Vormund aus. Auch dem Ge- 
meindewaisenrathe hat der Vormund über alle die Person des Mündels 
betreffenden Angelegenheiten und Verhältnisse Auskunft zu ertheilen und 
vorhandene Mißstände, sowie die Mittel und Wege zu deren Beseitigung 
mit ihm zu besprechen. — Den Vorladungen des Gemeindewaisenraths zu 
den Vormundschaftssitzungen und den zur Aufrechterhaltung der Ordnung
	        
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