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mehrere Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöthigenfalls auch
ein Stellvertreter zu bestellen, dem die Austheilung, Wiedereinsammlung und
Prüfung der Volkszählungslisten obliegt.
86.
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen
bei der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden Ver—
antwortlichkeit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen werden. Diese
Kommissionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern
des Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen
Kenntnissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Orts
bestimmt. Die Bildung der Volkszählungskommission muß spätestens bis zum
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in
geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Bildung besonderer Volkszählungskommissionen wird namentlich in
Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen.
§ 7.
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
die Volkszählungsliste,
die Kontrolliste,
die Anweisung für die Zähler,
die Ortsbevölkerungsliste.
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser
Bekanntmachung durch das statistische Büreau Vereinigter Thüringischer Staaten
in Weimar unmittelbar in der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies
geschehen sein wird, haben die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob
die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art dem muthmaßlichen Bedarf ent-
spricht, und wenn dies nicht der Fall sein sollte, an das genannte statistische
Bureau behufs Ergänzung derselben zu berichten.
88.
Nachdem jedem Gemeindevorstand bis spätestens den 15. November der
zur Ausführung der Volkszählung nöthige Bedarf an Drucksachen geliefert sein