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86.
Die an Staatschausseen stehenden Obstbäume sind, gleichviel ob die
Nutzung derselben dem Staat, einer Gemeinde oder Dritten zusteht, durch die
Chausseewärter zu zählen, nach Gemeinden getrennt zu verzeichnen und durch
den Großherzoglichen Landbaumeister den Gemeindevorständen je für ihren Ge-
meindebezirk mitzutheilen.
Die in eximirten Bezirken stehenden Obstbäume sind durch diejenigen
Behörden, denen die Handhabung der Polizei in diesen Bezirken zusteht, zu
zählen und dem Großherzoglichen Bezirksdirektor, in dessen Bezirk der eximirte
Besitz liegt, mitzutheilen.
§ V.
Die Zähler haben die Obstbaumzählungslisten vor der Austheilung in
Ansehung der geforderten Angaben über Verwaltungsbezirk, Gemeinde, Straße,
Hausnummer auszufüllen, dieselben sodann bei der Einsammlung auf die Voll-
ständigkeit der Ausfüllung zu prüfen, etwaige augenfällige Unrichtigkeiten als-
bald berichtigen zu lassen und die Listen sodann dem Gemeindevorstand mit
den Volkszählungslisten abzugeben.
Der Gemeindevorstand hat die Listen, nöthigenfalls unter Zuziehung ge-
eigneter sachverständiger Personen, nochmals zu prüfen, etwaige unwahrschein-
liche Einträge zu erörtern und eventuell zu berichtigen und endlich die Zahlen
jeder einzelnen Liste in die Gemeindeliste zu übertragen. Listen, in welche
Zahleneinträge nicht gemacht worden sind, bleiben von der Eintragung aus-
genommen.
88.
Nach Eintragung der Zahlen aus den Obstbaumzählungslisten sind in die
Gemeindeliste die außerdem noch in dem Gemeindebezirk stehenden Obstbäume
(88 4, 5, 6) getrennt unter entsprechender Bezeichnung (z. B. an den Staats-
chausseen, an den Gemeindestraßen, auf den Gemeindeleeden, auf sonstigen
Privatgrundstücken) einzutragen. Darauf ist die Gemeindeliste abzuschließen, zu
summiren, am Schluß deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu bescheinigen und
bis zum 15. Januar 1901 nebst sämmtlichen Obstbaumzählungslisten dem zu—
ständigen Bezirksdirektor zu übersenden.
Das zweite Exemplar der Gemeindeliste ist als Konzept zu benutzen und
bei den Gemeindevorstandsakten zurückzubehalten.