27
8 30.
Der Vormund ist auf Anordnung des Vormundschaftsgerichtes ver-
pflichtet, für das seiner Verwaltung unterliegende Mündelvermögen Sicher-
heit zu leisten. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt gleichfalls
das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen.
Die durch die Sicherheitsleistung, sowie die durch deren Aenderung
oder Aufhebung entstehenden Kosten fallen dem Mündel zur Last.
31.
Die Vormundschaft endigt:
I. ohne Weiteres:
1.
2.
mit dem Tode des Mündels;
mit dem Tage, an welchem der Mündel das 21. Lebensjahr voll-
endet, oder im Falle einer früheren Volljährigkeitserklärung mit
der Bekanntmachung der Verfügung, durch welche der Minderjährige
für volljährig erklärt wird, an diesen;
mit der Aufnahme des Mündels in eine unter staatlicher Ver-
waltung oder Aufsicht stehende Erziehungs= oder Besserungs- Anstalt
zur Zwangserziehung;
falls die Vormundschaft durch das Ruhen der elterlichen Gewalt
veranlaßt wurde, dadurch, daß die elterliche Gewalt wieder in
Kraft tritt;
dadurch, daß der Mündel durch Annahme an Kindesstatt unter
elterliche Gewalt tritt;
im Falle unehelicher Geburt des Mündels dadurch, daß er durch
Ehelichkeitserklärung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
erlangt;
falls die Ehelichkeit des Mündels vom Vater angefochten worden
war, dadurch, daß durch rechtskräftiges Urtheil die Ehelichkeit fest-
gestellt wird;
falls der Familienstand des Mündels unbekannt war, dadurch, daß
dessen Familienstand ermittelt wird und der Mündel unter elter-
licher Gewalt steht.
In allen diesen Fällen endigt die Vormundschaft, ohne daß es einer
Aufhebung der Vormundschaft durch das Vormundschaftsgericht bedarf, un-
47
FScchecheits-
leistung.
Beendigung
der Vor-
mundschaft.